OGH 5 Ob 180/16f
Worum es ging: Wann habe ich ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, wenn Sie ein echtes schutzwürdiges Interesse an der Wohnung haben. Das ist der Fall, wenn Ihr Wohnbedürfnis nicht anderweitig gedeckt ist, Sie die Wohnung also weiterhin zum Wohnen brauchen.
Ob ein schutzwürdiges Interesse besteht, wird nicht nur nach den Umständen im Zeitpunkt der Aufkündigung beurteilt. Auch die Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, werden berücksichtigt.
Der Vermieter muss zuerst nachweisen, dass Sie die Wohnung nicht regelmäßig benützen. Gelingt ihm das, sind Sie an der Reihe: Sie müssen beweisen, dass Sie in nächster Zukunft zurückkehren und die Abwesenheit nur eine absehbare vorübergehende Unterbrechung ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 22.04.2016, 10 C 337/15v-18
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.07.2016, 40 R 186/16y-23
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 3.400 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob180/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** F*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögel Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 2016, GZ 40 R 186/16y-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 22. April 2016, GZ 10 C 337/15v-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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