Zählt bei der Kündigung auch, was sich später geändert hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 16.03.2022 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ist vom Mieter nachzuweisen.OGH 8 Ob 131/14v, 23.01.2015
- Berücksichtigung der bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung eingetretenen Entwicklung der Sachlage ist geboten.OGH 4 Ob 138/01z, 12.06.2001
- Bei Kündigungsgründen, die eine Zukunftsprognose erfordern bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung.OGH 7 Ob 549/91, 27.06.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070320 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 2 Ob 218/21d, 16.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 98/18z, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/16f, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein schutzwürdiges Interesse haben Sie nur, wenn feststeht, dass Sie die Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit wieder benötigen. Ungewisse Möglichkeiten bleiben außer Betracht, und Sie müssen konkret vorbringen und beweisen, warum Sie zurückkehren werden.
Ihr schutzwürdiges Interesse an der Wohnung zählt nur, wenn es zur Zeit der Kündigung besteht oder in naher Zukunft sicher zu erwarten ist. Geben Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensführung und Ihres Familienlebens in der Wohnung auf und verlegen ihn ins Ausland, wird dort kein regelmäßiges Wohnbedürfnis mehr befriedigt. Daran ändert auch ein beruflicher Grund nichts.