OGH 5 Ob 186/16p
Worum es ging: Muss ich mich selbst erkundigen, bevor die Frist läuft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.06.2016, 4 R 209/15g-45
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.124 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob186/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** D***** und 2. M***** D*****, beide *****, vertreten durch Mag. Sebastian Feigl, LL.M, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei U***** GmbH, ***** vertreten durch die Winternitz Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen 139.269,04 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2016, GZ 4 R 209/15g-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 29. September 2015, GZ 38 Cg 1/13t-41, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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