Muss ich klagen, obwohl mein Schaden noch nicht feststeht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 4. 8. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 22. 10. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025
- Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach.OGH 7 Ob 139/21y, 18.10.2021
- Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen.OGH 2 Ob 122/21m, 16.09.2021
- Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon 9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s).OGH 1 Ob 28/17z, 16.03.2017
- Hier: Veranlagungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger.OGH 3 Ob 240/16i, 22.02.2017
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- Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist.OGH 1 Ob 88/16x, 30.08.2016
- Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger.OGH 5 Ob 177/15p, 30.10.2015
- Auch bei Fremdwährungskrediten ist daher auf den „Vertragsabschlussschaden“ abzustellen; für eine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“ besteht in der Regel keine Grundlage, da damit entgegen der Einheitstheorie der an sich einheitliche Schaden in einen Primär‑ und Folgeschaden zerlegt würde. Bereits der Abschluss eines ‑ in dieser Form nicht gewollten ‑ Vertrags stellt daher den Schaden dar.OGH 6 Ob 153/15s, 25.09.2015
- Diese Rechtsprechung will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindern. Stört den Anleger das ungewollte ‑ und nunmehr erkannte ‑ Risiko, so soll er seine Ansprüche umgehend geltend machen.OGH 6 Ob 153/15s, 25.09.2015
- Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn.OGH 6 Ob 153/15s, 25.09.2015
- Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt.OGH 10 Ob 18/13i, 16.04.2013
- Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts.OGH 1 Ob 191/10k, 23.11.2010
- Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren.OGH 2 Ob 32/09h, 26.11.2009
- Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen.OGH 4 Ob 2197/96h, 12.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 40.
- OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 65/21h, 15.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 139/21y, 18.10.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 113/21z, 29.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 92/21d, 06.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 178/20k, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 34/18s, 28.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 59/18g, 25.09.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht immer. Nur wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung erheben, sonst verjähren diese Ansprüche. Ist ein späterer Schaden bloß möglich, bleibt Ihnen das erspart.
Bei der Abwicklung des ersten Schadens kann der gesamte Fall auch außergerichtlich erledigt werden, samt künftigen Schäden und deren Verjährung, sodass eine Feststellungsklage nicht mehr nötig ist. Erkennt der Ersatzpflichtige die Haftung auch für künftige Schäden an, beginnt die Frist neu zu laufen. Wird dieses Anerkenntnis vor Ablauf der neuen Frist nicht wiederholt, müssen Sie zur Vermeidung der Verjährung doch eine Feststellungsklage einbringen.