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Muss ich klagen, obwohl mein Schaden noch nicht feststeht?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Anleger, Verletzte, Schädiger
Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (40 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 40.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Feststellungsklage bei künftigen Schäden

Nein, nicht immer. Nur wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung erheben, sonst verjähren diese Ansprüche. Ist ein späterer Schaden bloß möglich, bleibt Ihnen das erspart.

günstig für Geschädigter Anerkenntnis und Verjährung künftiger Schäden

Bei der Abwicklung des ersten Schadens kann der gesamte Fall auch außergerichtlich erledigt werden, samt künftigen Schäden und deren Verjährung, sodass eine Feststellungsklage nicht mehr nötig ist. Erkennt der Ersatzpflichtige die Haftung auch für künftige Schäden an, beginnt die Frist neu zu laufen. Wird dieses Anerkenntnis vor Ablauf der neuen Frist nicht wiederholt, müssen Sie zur Vermeidung der Verjährung doch eine Feststellungsklage einbringen.

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