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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 72/16b

Worum es ging: Wie wird ein unklares Gesetz ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lässt der Wortlaut eines Gesetzes mehrere Auslegungen zu, ist nach Möglichkeit der Wille des Gesetzgebers zu erforschen. Die Bestimmung ist dann so zu verstehen, wie es im Hinblick auf die übrige Rechtsordnung und den Zweck sinnvoller erscheint. Der Wortlaut allein entscheidet also nicht.

Lässt der Wortlaut einer Vorschrift zwei Deutungen zu, gilt jene, bei der die Regelung einen eigenen Anwendungsbereich behält. Bei der wörtlichen Auslegung darf man nicht stehen bleiben, wenn einzelne Bestimmungen dadurch sinnlos blieben.

Ihre Entschädigung darf sich nicht verzögern, nur weil strittig ist, ob eine Haftpflichtversicherung einzutreten hat. Ist Ihr Anspruch berechtigt, leistet zunächst der Fachverband. Stellt sich später heraus, dass zum Unfallszeitpunkt doch Versicherungsschutz bestand, holt er sich das Geld beim Versicherer zurück.

Ja, das ist möglich. Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen muss auch für Schäden durch Fahrzeuge einstehen, für die keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Dass solche Fahrzeuge auf einer öffentlichen Straße verwendet werden, ist nicht Voraussetzung, weil sie typischerweise anderswo eingesetzt werden. Die Ersatzpflicht gilt daher auch für einen Unfall in einer Lagerhalle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333 ZPO § 52

Entscheidungstext

83 Absätze, 36.933 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2016

Geschäftszahl

9ObA72/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** Z*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagten Parteien 1. M***** S*****, vertreten durch Estermann & Partner OG Rechtsanwälte in Mattighofen, und 2. Fachverband der Versicherungsunternehmungen, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, wegen zu 1. 29.651,93 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.500 EUR) und zu 2. 12.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2016, GZ 12 Ra 9/16d-27, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Mai 2015, GZ 19 Cga 86/14v-21, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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