Wer zahlt, wenn unklar ist, ob der Unfallgegner versichert war?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.10.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Rechtsprechung ist auch nach dem VOEG weiterhin gültig.OGH 2 Ob 185/12p, 21.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 72/16b, 28.10.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
VerkehrsopferschutzG §2 Abs3; VerkehrsopferschutzG §7; VOEG §4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.
Haben Sie sich als Ersatzpflichtiger bereits mit dem Geschädigten verglichen und wussten Sie damals nichts von der Zahlung der Kaskoversicherung, müssen Sie nicht noch einmal an diese Versicherung zahlen. Dass Sie davon hätten wissen können, genügt nicht. Es kommt auf Ihre tatsächliche Kenntnis an.