Welche von zwei möglichen Lesarten eines Gesetzes gilt?
betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Konsumenten
Lässt der Wortlaut einer Vorschrift zwei Deutungen zu, gilt jene, bei der die Regelung einen eigenen Anwendungsbereich behält. Bei der wörtlichen Auslegung darf man nicht stehen bleiben, wenn einzelne Bestimmungen dadurch sinnlos blieben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Bei der wörtlichen Auslegung darf nicht stehengeblieben werden, wenn sich dadurch für einzelne Bestimmungen kein Anwendungsgebiet ergibt, sie also sinnlos blieben (so schon SZ 44/25).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Europäischer Gesetzgeber.OGH 17 Ob 14/10y, 16.02.2011
- Sind aber zwei Auslegungsvarianten vom Wortlaut gedeckt, so ist jener der Vorzug zu geben, die dem zuletzt geäußerten Willen des Gesetzgebers einen eigenen Anwendungsbereich belässt.OGH 17 Ob 18/08h, 26.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010053 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 17.
- OGH 10 ObS 81/25x, 16.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 113/24i, 30.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 179/24p, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 115/24f, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 26/23y, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/18y, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 72/16b, 28.10.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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