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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2016

OGH 9 ObA 118/16t

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein. Ein schriftlicher Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl beim Bezirksgericht ist noch keine Einlassung in den Streit, auch wenn er schon Vorbringen zur Sache enthält. Bis wann Sie die Unzuständigkeit einwenden können, richtet sich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht.

Zitierte Paragrafen

JN § 104 ZPO § 528

Entscheidungstext

37 Absätze, 9.987 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2016

Geschäftszahl

9ObA118/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei T***** T*****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 15.900 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 2016, GZ 7 Ra 24/16b-15, mit dem über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. März 2016, GZ 43 Cga 136/15x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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