Verliere ich durch den Einspruch das Recht, die Zuständigkeit zu bestreiten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.10.2016 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klagebeantwortung.OGH 2 Ob 121/22s, 06.09.2022
- Der Europäische Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 13.6.2013, C-144/12, entschieden und ausgesprochen, dass Art 6 iVm Art 17 EuMahnVO dahin auszulegen ist, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO angesehen werden kann und der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist.OGH 8 Ob 67/13f, 30.07.2013
- Hier: Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit in einem Widerspruch gegen ein wegen Nichterstattung der Klagebeantwortung erlassenes Versäumungsurteiles.OGH 1 Ob 73/06a, 04.04.2006
- Das Tatbestandselement der (rügelosen) Einlassung auf das Verfahren ist autonom, also unabhängig von den Vorschriften der jeweiligen nationalen Prozessordnung, auszulegen. Es kommt somit nicht darauf an, welche „Einlassungshandlung" der Beklagte nach innerstaatlichem Verfahrensrecht hätte setzen können oder sollen, sondern ausschließlich darauf, wie er sich tatsächlich auf das Verfahren eingelassen hat.OGH 1 Ob 73/06a, 04.04.2006
- Auch die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren mit einem vom Gericht freigestellten vorbereitenden Schriftsatz, in dem er unter anderem die Klagsforderungen in der Hauptsache anerkannt, das Zinsenbegehren aber teilweise bestritten hat, ist als Einlassung auf das Verfahren im Sinn des Art 18 LGVÜ zu beurteilen.OGH 3 Ob 117/99y, 24.11.1999
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- Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Sacheinlassung im Mahnverfahren jedenfalls mit einem vor der mündlichen Streitverhandlung aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz eintritt.OGH 3 Ob 117/99y, 24.11.1999
- Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren ist vertragsautonom auszulegen.OGH 3 Ob 117/99y, 24.11.1999
- Nach Art 18 LGVÜ wird ein (nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständiges) Gericht dann zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt.OGH 3 Ob 117/99y, 24.11.1999
- Im Gerichtshofverfahren stellt die Klagebeantwortung das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht.OGH 7 Ob 191/99k, 27.10.1999
- Nach einhelliger Ansicht erfolgt die Streiteinlassung im Gerichtshofverfahren durch die Klagebeantwortung, im bezirksgerichtlichen Verfahren hingegen in der (ersten) mündlichen Streitverhandlung (§ 440 Abs 1 ZPO).OGH 7 Ob 191/99k, 27.10.1999
- Hier: Die bloße Bekanntgabe, für das Verfahren bevollmächtigt und in Kenntnis des Verhandlungstermins zu sein, konnte daher die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes und Sozialgerichts keinesfalls begründen.OGH 8 ObA 154/98z, 10.12.1998
- Auch außerhalb des Mahnverfahrens stellen Handlungen im Vorfeld der Verteidigung, wie Mitteilungen und Anzeigen an das Gericht, Anregungen zum Ablauf des Verfahrens usw, keine zuständigkeitsbegründende Einlassung dar.OGH 8 ObA 154/98z, 10.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109437 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 9 ObA 118/16t, 28.10.2016
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 104
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 248
- ZPO § 252 · Europäisches Mahnverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie darauf bestehen wollen, dass das angerufene Gericht zuständig ist, dürfen Sie keinen Antrag auf Überweisung stellen. Mit einem solchen Antrag nehmen Sie die Entscheidung im Vorhinein an und verlieren jedes Rechtsmittel dagegen.
Nein. Bejaht ein Gericht nach Beginn des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar, gleichgültig womit sie begründet wurde. Das gilt selbst dann, wenn ein schwerer Verfahrensfehler oder die Verletzung zwingenden Rechts behauptet wird. Der Sinn ist, den bereits geleisteten Verfahrensaufwand nicht zu verlieren.