JN § 104
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Konsumentenschutzgesetz schafft keine eigene Zuständigkeit, sondern verbietet nur bestimmte Vereinbarungen über das Gericht. Sie können daher grundsätzlich bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den allgemeinen Regeln zuständig ist. Sie können aber noch in der Klagebeantwortung einwenden, dass Sie im Sprengel dieses Gerichts weder Wohnsitz noch Aufenthalt noch Arbeitsort haben.
Nein. Ein schriftlicher Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl beim Bezirksgericht ist noch keine Einlassung in den Streit, auch wenn er schon Vorbringen zur Sache enthält. Bis wann Sie die Unzuständigkeit einwenden können, richtet sich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht.
Die Schriftform bei einer Vereinbarung über den Gerichtsort soll verhindern, dass eine solche Klausel unbemerkt in den Vertrag gelangt, und die andere Seite vor einem überraschenden Gerichtsort schützen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass beide Seiten der Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln tatsächlich zugestimmt haben.
Steht die Angabe zum zuständigen Gericht nicht im Vertragstext, sondern unten in der Fußzeile zwischen Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung, kommt keine Vereinbarung darüber zustande. An dieser Stelle ist ein solches Angebot versteckt, dort nicht zu erwarten und im Geschäftsverkehr unüblich.
Sie müssen in der Klage alles angeben, woraus das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Wenn Sie nicht am Wohnsitz des Gegners klagen, müssen Sie die Umstände, die das gewählte Gericht zuständig machen, schon in der Klage nennen und teils auch mit Urkunden belegen. Das Gericht sucht sich einen Zuständigkeitsgrund nicht selbst zusammen.
Ob eine Sache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen. Wird diese Grenze verletzt, ist das Verfahren nichtig. Die Regeln, nach denen Zuständigkeitsfehler geheilt werden, gelten dafür nicht.
Bei Streitigkeiten mit Bezug zu bestimmten anderen Staaten gilt das Übereinkommen von Lugano. Es ist in Österreich seit 1. September 1996 unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die österreichischen Zuständigkeitsregeln. Nur außerhalb seines Anwendungsbereichs bleibt es beim innerstaatlichen Recht.
Wer sich darauf beruft, dass ein bestimmtes Gericht vereinbart wurde, muss beweisen, dass sich beide Seiten darüber tatsächlich geeinigt haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann er sich auf die Klausel nicht stützen.