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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.01.1998

JN § 104

Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte. §. 104. (1)Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen: 1. der inländischen Gerichtsbarkeit; 2. einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte. Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden; eine sonstige Voraussetzung muß nicht erfüllt sein. (2)Die Vereinbarung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Jedoch können Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreise der ordentlichen Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche Vereinbarungen nicht vor diese Gerichte, Rechtssachen, welche vor ein Bezirksgericht gehören, nicht vor einen Gerichtshof erster Instanz und ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesene Streitigkeiten nicht vor ein Bezirksgericht gebracht werden. (3)Ein an sich auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit einer derartigen Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. (4)In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die inländische Gerichtsbarkeit nach den Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden. (5)Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Konsumentenschutzgesetz schafft keine eigene Zuständigkeit, sondern verbietet nur bestimmte Vereinbarungen über das Gericht. Sie können daher grundsätzlich bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den allgemeinen Regeln zuständig ist. Sie können aber noch in der Klagebeantwortung einwenden, dass Sie im Sprengel dieses Gerichts weder Wohnsitz noch Aufenthalt noch Arbeitsort haben.

Nein. Ein schriftlicher Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl beim Bezirksgericht ist noch keine Einlassung in den Streit, auch wenn er schon Vorbringen zur Sache enthält. Bis wann Sie die Unzuständigkeit einwenden können, richtet sich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht.

Die Schriftform bei einer Vereinbarung über den Gerichtsort soll verhindern, dass eine solche Klausel unbemerkt in den Vertrag gelangt, und die andere Seite vor einem überraschenden Gerichtsort schützen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass beide Seiten der Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln tatsächlich zugestimmt haben.

Steht die Angabe zum zuständigen Gericht nicht im Vertragstext, sondern unten in der Fußzeile zwischen Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung, kommt keine Vereinbarung darüber zustande. An dieser Stelle ist ein solches Angebot versteckt, dort nicht zu erwarten und im Geschäftsverkehr unüblich.

Sie müssen in der Klage alles angeben, woraus das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Wenn Sie nicht am Wohnsitz des Gegners klagen, müssen Sie die Umstände, die das gewählte Gericht zuständig machen, schon in der Klage nennen und teils auch mit Urkunden belegen. Das Gericht sucht sich einen Zuständigkeitsgrund nicht selbst zusammen.

Ob eine Sache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen. Wird diese Grenze verletzt, ist das Verfahren nichtig. Die Regeln, nach denen Zuständigkeitsfehler geheilt werden, gelten dafür nicht.

Bei Streitigkeiten mit Bezug zu bestimmten anderen Staaten gilt das Übereinkommen von Lugano. Es ist in Österreich seit 1. September 1996 unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die österreichischen Zuständigkeitsregeln. Nur außerhalb seines Anwendungsbereichs bleibt es beim innerstaatlichen Recht.

Wer sich darauf beruft, dass ein bestimmtes Gericht vereinbart wurde, muss beweisen, dass sich beide Seiten darüber tatsächlich geeinigt haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann er sich auf die Klausel nicht stützen.

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