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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 113/16b

Worum es ging: Welche Frist gilt, wenn eine Entscheidung mehrere Teile hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die eigentlich unterschiedlich lange Fristen gelten würden, so haben Sie immer die längere Frist. Das gilt gleich, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen.

Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.

Enthält eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für die getrennt verschiedene Fristen gelten würden, gilt einheitlich die längste davon. Das setzt aber voraus, dass Ihnen gegen jene Entscheidung, für die die längere Frist gilt, überhaupt ein Rechtsmittel offensteht.

Ja. Wurde für das Haus ein Verwalter bestellt, weil der Vermieter notwendige Arbeiten unterlassen hat, kann jeder Hauptmieter beantragen, dass die Mietzinsreserven an diesen Verwalter herausgegeben werden.

Das ist möglich. Die Anordnung, die Mietzinsreserven an den bestellten Verwalter herauszugeben, muss nicht auf jenen Betrag beschränkt werden, der für die aufgetragenen Erhaltungsarbeiten voraussichtlich nötig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 17 MRG § 37 MRG § 6

Entscheidungstext

34 Absätze, 10.327 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

5Ob113/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ing. C***** B*****, und 2. A***** W***** G*****, beide vertreten durch MMag. (FH) Christian Otto Meier, dieser vertreten durch Mag. Alexandra Rezaei, beide Funktionäre der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegnerin ***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2016, GZ 38 R 310/15t-194, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 24. Juli 2015, GZ 22 Msch 10/03b, 22 Msch 9/06k, 22 Msch 3/07d-175, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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