Habe ich für alle Teile der Entscheidung dieselbe Frist?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (Beschluss über Richtigstellung der Parteienbezeichnung und Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vierwöchige Revisionsfrist wegen einheitlicher Entscheidungsausfertigung auch für den Rekurs gegen die (teilweise) Zurückweisung der Klage.OGH 7 Ob 177/22p, 13.12.2022
- Hier: Ungeachtet der Bezeichnung als „Maßgabe‑Bestätigung“ ist der klagezurückweisende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts ein Beschluss iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.OGH 1 Ob 53/20f, 30.03.2020
- Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde.OGH 5 Ob 171/14d, 18.11.2014
- Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.OGH 1 Ob 36/14x, 27.03.2014
- Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.OGH 1 Ob 36/14x, 27.03.2014
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG.OGH 5 Ob 32/08d, 15.04.2008
- Hier: Beschluss über Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses (§ 94 Abs 3 AußStrG 2005) und Beschluss über Fortsetzung des Scheidungsverfahrens (§ 460 Z 10 ZPO).OGH 6 Ob 80/06t, 24.05.2006
- Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass es dem Rechtsmittelwerber verwehrt ist, gegen eine Entscheidung sukzessive mehrere Rechtsmittel zu ergreifen.OGH 5 Ob 226/02z, 15.10.2002
- Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen.OGH 4 Ob 1063/95, 19.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041670 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 1 Ob 96/25m, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 22/24i, 21.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 181/22m, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 199/21z, 23.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 225/21f, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 82/20d, 24.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 88/20g, 07.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 79/19m, 28.11.2019
- OGH 9 Ob 75/19y, 28.11.2019
- OGH 4 Ob 188/19d, 24.10.2019
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 460 · Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen
- ZPO § 464
- ZPO § 521
- ZPO § 521a
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