OGH 5 Ob 120/16g
Worum es ging: Ist eine notariell beglaubigte Unterschrift ein voller Beweis für den Inhalt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Bei einer Beglaubigung der Unterschrift ist nur der Vermerk des Notars eine öffentliche Urkunde; das unterschriebene Schriftstück selbst bleibt eine private Urkunde. Dass der beurkundete Vorgang unrichtig war, darf bewiesen werden.
Ob und wie Sie Eigentum an einer Liegenschaft erwerben, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sie liegt. Der Kaufvertrag selbst wird davon getrennt beurteilt und kann einer anderen Rechtsordnung unterliegen. Welche Form die Urkunden haben müssen, bestimmt das Recht am Ort des Registers.
Nein. Wie das Eigentum an einer Sache übergeht, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie liegt. Nach welchem Recht der Vertrag zu beurteilen ist, der zur Übertragung verpflichtet, wird davon getrennt bestimmt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 25.04.2016, 5684/2016-2
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 19.05.2016, 54 R 63/16k
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 31
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob120/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers C***** S*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Mai 2016, AZ 54 R 63/16k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. April 2016, GZ 5684/2016-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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