Gilt für Kaufvertrag und Eigentumsübergang dasselbe Recht?
betrifft Käufer, Verkäufer, Eigentümer, Unternehmer
Nein. Wie das Eigentum an einer Sache übergeht, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie liegt. Nach welchem Recht der Vertrag zu beurteilen ist, der zur Übertragung verpflichtet, wird davon getrennt bestimmt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 19.05.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Auch nach den Bestimmungen des IPRG ist zwischen der dem "Belegenheitsstaut" des § 31 unterstehenden Beurteilung der Voraussetzungen und Wirkungen der sachenrechtlichen Rechtsänderung wie etwa Erwerb des Eigentums und dem Bestand des schuldrechtlichen Grundverhältnisses, des Titels zu unterscheiden, der gesondert nach dem einschlägigen Schuldstatut zu beurteilen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schuld- und Sachenrechtsfragen sind kollisionsrechtlich getrennt zu beurteilen.OGH 5 Ob 281/05t, 07.02.2006
- Es entscheidet das Registerrecht, also das Recht am Registerort, über die notwendige Form der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden.OGH 5 Ob 199/05h, 20.09.2005
- Die Frage, wie das Eigentum an einer Liegenschaft erworben wird, muß von der Frage getrennt werden, nach welchen Gesetzen der Rechtsgrund und der persönliche Anspruch auf Übertragung des Eigentums zu beurteilen ist.OGH 8 Ob 576/89, 27.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076777 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 5 Ob 22/20a, 19.05.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 211/17s, 18.01.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 120/16g, 22.11.2016, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 261/15s, 14.06.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
IPRG §31
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