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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 10/16b

Worum es ging: Kann ich meine Klage noch in zweiter Instanz ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Berufungsverfahren können Sie Ihre Klage weder ändern noch bloß abwandeln. Entscheidet das Berufungsgericht über eine solche angestrebte Änderung, ist dieser Beschluss anfechtbar.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Nein. Geht Ihr Arbeitsverhältnis auf den Übernehmer des Betriebs über und haftet dieser gemeinsam mit dem früheren Arbeitgeber für den offenen Lohn, steht Ihnen kein Insolvenz-Ausfallgeld zu. Das gilt auch dann, wenn ein Insolvenzantrag gegen den früheren Arbeitgeber mangels Vermögens abgewiesen wurde. Sie müssen sich an den mithaftenden Übernehmer halten.

Von den Schutzregeln beim Betriebsübergang darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Sie selbst dürfen aber darauf verzichten und statt der Unwirksamkeit der Kündigung Ansprüche wegen der ungerechtfertigten Auflösung geltend machen. Niemand kann Sie zwingen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den Sie nicht selbst gewählt haben.

Ihr Arbeitsverhältnis geht mit dem Betrieb von selbst auf den neuen Inhaber über, auch gegen den Willen des bisherigen oder des neuen Arbeitgebers. Es endet dadurch nicht, es gebühren also keine Beendigungsansprüche. Die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten werden angerechnet, etwa für die Abfertigung.

Nein. Wurden Sie im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt, haben Sie die Wahl, auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigung anzunehmen. Nehmen Sie eine frist- und termingerechte Kündigung an, steht Ihnen darüber hinaus keine Entschädigung für weitere Monate zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 483 ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.460 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Geschäftszahl

8ObA10/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Viktor Igaly-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei A*****, vertreten durch Knirsch – Braun – Fellner Rechtsanwälte in Wien, wegen 15.248,86 EUR brutto zuzüglich 200 EUR netto sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 14.175 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2015, GZ 8 Ra 63/15s-36, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Februar 2015, GZ 3 Cga 47/14y-23, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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