Bekomme ich Insolvenzgeld, wenn der Betriebsübernehmer ebenfalls haftet?
günstig für Insolvenzfonds betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsübernehmer, Insolvenzfonds
Nein. Geht Ihr Arbeitsverhältnis auf den Übernehmer des Betriebs über und haftet dieser gemeinsam mit dem früheren Arbeitgeber für den offenen Lohn, steht Ihnen kein Insolvenz-Ausfallgeld zu. Das gilt auch dann, wenn ein Insolvenzantrag gegen den früheren Arbeitgeber mangels Vermögens abgewiesen wurde. Sie müssen sich an den mithaftenden Übernehmer halten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.11.2016 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über und haftet dieser gemäß § 6 Abs 1 AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn, so steht dem Arbeitnehmer auch bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Übergeber des Unternehmens, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ansprüche auf Insolvenz‑Entgelt bestehen bei Insolvenz des Erwerbers und nunmehrigen Arbeitgebers, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob der Veräußerer insolvent ist.OGH 8 ObS 9/10x, 22.03.2011
- Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte.OGH 8 ObS 17/06t, 23.11.2006
- Durch die Zahlung eines Solidarschuldners erlischt auch die Schuld gegenüber dem anderen Solidarschuldner im Umfang der Zahlung.OGH 8 ObA 214/02g, 10.04.2003
- Hier: Berücksichtigung der Haftung des Veräußerers für Abfertigungsansprüche gemäß § 6 Abs 2 AVRAG.OGH 8 ObS 119/02m, 19.09.2002
- Die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze gelten auch für den gleichgelagerten Fall, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist.OGH 8 ObS 119/02m, 19.09.2002
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Das Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des §1409 ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach §6 Abs1 iVm §3 Abs1 AVRAG faktisch zu entbinden.OGH 8 ObS 119/02m, 19.09.2002
- Hier: Der bislang einzige Arbeitnehmer ist selbst der Übernehmer.OGH 8 ObS 187/00h, 15.02.2001
- Einem Arbeitnehmer steht im Falle des zweimaligen Überganges seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nach Konkurseröffnung gegen den "Zwischenerwerber" neben den Ansprüchen gegen den Erstübergeber und Zweitübernehmer, der gemäß § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch mit dem "Zwischenerwerber" haftet, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch dann zu, wenn nach Rückübertragung des Betriebes auf den Erstarbeitgeber gegen den "Zwischenerwerber" ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.OGH 8 ObS 94/00g, 30.03.2000
- Die Geltendmachung gegenüber dem insolventen Arbeitgeber kann aber nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, weil eine solche Vorgangsweise infolge Rechtsmissbrauches gegen § 879 Abs 1 ABGB verstößt.OGH 8 ObS 94/00g, 30.03.2000
- Die Nichtigkeit einer Kündigung oder die Folgen der nichtigen Kündigung können daher auch nur gegenüber einem der zur ungeteilten Hand haftenden Schuldner geltend gemacht werden, weil es sich nicht um eine Gesamthandforderung handelt und auch eine notwendige Streitgenossenschaft nicht begründet wird.OGH 9 ObA 240/98d, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108284 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 8 ObA 10/16b, 25.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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