Kann ich meine Klage noch in zweiter Instanz ändern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die erstmals im Rekurs an den OGH erhobenen weiteren (modifizierenden) Eventualbegehren sind daher unbeachtlich.OGH 1 Ob 24/19i, 03.04.2019
- Das gilt auch für das Rekursverfahren (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).OGH 1 Ob 24/19i, 03.04.2019
- Dass in der Berufungsverhandlung die Klage geändert oder auch nur iSd § 235 Abs 4 ZPO verändert werden könnte, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 483 Abs 4 ZPO, wonach eine Änderung der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Klage selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist.OGH 3 Ob 195/07h, 27.11.2007
- Vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist die Klagseinschränkung auf Kosten jedenfalls dann zulässig, wenn es noch zu einer der Beweisergänzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt.OGH 1 Ob 205/06p, 27.02.2007
- Analog zu § 519 ZPO ist auch der Rekurs (nicht Revisionsrekurs) gegen Beschlüsse der zweiten Instanz (hier: des Rekursgerichtes) zulässig, wenn es um eine für das weitere Verfahren bindende Frage des Prozessrechtsverhältnisses geht, (hier um die Richtigstellung einer Parteibezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft).OGH 5 Ob 242/99w, 14.09.1999
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- Hier: Im Revisionsverfahren kann ein neues Klagebegehren nicht erhoben werden.OGH 3 Ob 617/85, 09.07.1986
- Frage offenlassen, ob eine Klagseinschränkung im Hinblick auf die durch die ZVN 1983 eingefügte Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO auch im Rekursverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss vor dem OGH möglich ist; auf eine in einem unzulässigen Rechtsmittel erklärte Klagseinschränkung kann vom Rechtsmittelgericht nicht Bedacht genommen werden.OGH 8 Ob 16/85, 19.06.1985
- RechtsmittelverfahrenOGH 1 Ob 841/82, 23.03.1983
- Keine Einschränkung auf KostenersatzOGH 4 Ob 553/81, 15.09.1981
- RügepflichtOGH 5 Ob 627/78, 27.06.1978
- Es sind daher selbst Ergänzungen oder Verbesserungen der tatsächlichen Angaben der Klage auch ohne Änderung des Klagsgrundes im Berufungsverfahren unzulässig und unbeachtlich.OGH 8 Ob 147/77, 09.11.1977
- Daher auch keine KlagseinschränkungOGH 2 Ob 28/75, 17.04.1975
- Klagseinschränkung im RevisionsverfahrenOGH 8 Ob 176/71, 30.11.1971
- Erst in Revision erfolgte Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.OGH 8 Ob 293/70, 16.02.1971
- Klagseinschränkung in der Revision.OGH 7 Ob 58/65, 10.03.1965
- Zulässigkeit einer Einschränkung des Begehrens beziehungsweise des Fallenlassens von Klagegründen.OGH 1 Ob 613/57, 12.03.1958
- Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung einer Klageänderung durch das Berufungsgericht.OGH 1 Ob 506/55, 12.10.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039377 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 38.
- OGH 3 Ob 122/25z, 24.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 10/16b, 25.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, soweit die Aufhebung reicht. Wird das Urteil wegen eines Mangels aufgehoben, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung zurück; in diesem Umfang sind neues Vorbringen und auch eine Änderung der Klage zulässig. Für bereits abschließend erledigte Teile gilt das nicht.
Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.