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Kann ich meine Klage noch in zweiter Instanz ändern?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Im Berufungsverfahren können Sie Ihre Klage weder ändern noch bloß abwandeln. Entscheidet das Berufungsgericht über eine solche angestrebte Änderung, ist dieser Beschluss anfechtbar.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (38 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Im Berufungsverfahren kann die Klage weder geändert noch auch nur im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO verändert werden. Der vom Berufungsgericht über die bei ihm angestrebte Klagsänderung (Klageveränderung) gefasste Beschluss ist anfechtbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039377 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 38.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Klagsänderung nach Aufhebung

Ja, soweit die Aufhebung reicht. Wird das Urteil wegen eines Mangels aufgehoben, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung zurück; in diesem Umfang sind neues Vorbringen und auch eine Änderung der Klage zulässig. Für bereits abschließend erledigte Teile gilt das nicht.

günstig für Kläger Beschränkung der Berufung auf einen Grund

Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.

Verwandte Fragen

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