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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 71/16y

Worum es ging: Was passiert mit der Frist, während wir über einen Vergleich verhandeln?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verhandlungen über einen Vergleich halten die Verjährung auf, aber nur, wenn Sie nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klagen. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab; zwei bis drei Monate wurden anerkannt, fünf Monate und mehr in der Regel nicht.

Nein. Hat der Schuldner Sie durch sein Verhalten davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch Vergleichsverhandlungen oder Zusagen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verjährung beruft. Bloßes Schweigen genügt dafür aber nicht, wenn Sie sich leicht selbst informieren konnten.

Wer vor Ablauf der Frist darauf verzichtet hat, sich auf die Verjährung zu berufen, ist daran gebunden, sobald er sich zu Beginn des Prozesses zu diesem Verzicht bekennt. Er kann später nicht umschwenken und doch noch Verjährung einwenden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1502 ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 8.182 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Geschäftszahl

8ObA71/16y

Kopf

Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und ADir. Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch die Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 16.293,88 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2016, GZ 7 Ra 25/16x-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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