ABGB § 1502
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Im Vertrag dürfen kürzere Fristen vereinbart werden, innerhalb derer Sie Lohnansprüche geltend machen müssen. Das kann eine Frist sein, nach der der Anspruch verfällt, oder eine verkürzte Verjährungsfrist. Gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen darf dabei aber nicht verstoßen werden.
Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht in zwei, sondern in drei Jahren ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung durch schlüssige Annahme in die Arbeitsverträge eingegangen, gilt sie auch mit jenen Bedingungen, die der Arbeitgeber dafür erkennbar aufgestellt hat. Wurde im Voraus unwirksam auf die Verjährung verzichtet und wird sie später doch eingewendet, kann man dem entgegenhalten, dass dies gegen Treu und Glauben verstößt.
Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.
Sagt Ihnen jemand zu, eine Schuld zu bezahlen, falls sie noch offen sein sollte, ist das zwar kein Anerkenntnis, wohl aber ein Verzicht darauf, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Zusage wirkt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der Frist abgegeben wurde. Wer bezahlt haben will, muss die Zahlung aber weiterhin selbst beweisen.
Hat jemand zuerst erklärt, sich nicht auf die Verjährung zu berufen, und wendet er im Prozess dann doch Verjährung ein, handelt er arglistig. Sie können ihm das entgegenhalten.
Nein. Wer sich auf den Ablauf einer Ausschlussfrist beruft, kann damit scheitern, wenn das im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dann muss er die Ausübung Ihres Rechts noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen.
Dass Sie eine Ausschlussfrist unverschuldet versäumt haben, genügt für sich allein nicht. Der Gegner darf sich nur dann nicht auf den Fristablauf berufen, wenn gerade sein Verhalten Sie dazu veranlasst hat, Ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend zu machen.
Wer vor Ablauf der Frist darauf verzichtet hat, sich auf die Verjährung zu berufen, ist daran gebunden, sobald er sich zu Beginn des Prozesses zu diesem Verzicht bekennt. Er kann später nicht umschwenken und doch noch Verjährung einwenden.
Sie können mit Ihrem Vertragspartner vereinbaren, dass ein Anspruch früher verjährt, als es das Gesetz vorsieht. Eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist ist zulässig.
Die Verjährung schützt nicht nur den Schuldner, sondern liegt auch im öffentlichen Interesse. Lange bestehende Zustände sprechen für ihre Richtigkeit und sollen nicht mehr aufgerollt werden, weil alte Sachverhalte nur mit großem Aufwand und hohen Kosten geklärt werden können. Deshalb darf diese Grenze nicht durch eine Vereinbarung der Parteien beliebig nach hinten verschoben werden.
Nein. Ernsthafte Vergleichsverhandlungen über das Bestehen Ihres Rechts halten die Verjährung auf. Voraussetzung ist, dass Sie nach dem Scheitern der Gespräche innerhalb angemessener Frist klagen. Das gilt sowohl bei bloßer Nichtnutzung als auch dann, wenn sich der Verpflichtete Ihrem Recht widersetzt.