Bindet ein Verzicht auf die Verjährung auch später?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nun wenn eine solche Zurücknahme erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt setzt sich die Beklagte der Replik der Arglist aus.OGH 4 Ob 546/92, 10.11.1992
- Hat sich der Schuldner nach Ablauf der Verjährung zum Verzicht bekannt, so würde die Erhebung einer solchen Einrede Arglist begründen.OGH 7 Ob 540/89, 06.04.1989
- Erfolgt die Rücknahme des Verzichtes nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen.OGH 8 Ob 39/74, 26.02.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034760 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 79/24i, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 71/16y, 25.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Lehnt der Schuldner Ihre Forderung von Beginn an ab und sagt er nur zu, sich bei Dritten für Sie zu verwenden, sind das keine Vergleichsverhandlungen. Die Verjährungsfrist läuft dadurch unverändert weiter.
Die Verjährung schützt nicht nur den Schuldner, sondern liegt auch im öffentlichen Interesse. Lange bestehende Zustände sprechen für ihre Richtigkeit und sollen nicht mehr aufgerollt werden, weil alte Sachverhalte nur mit großem Aufwand und hohen Kosten geklärt werden können. Deshalb darf diese Grenze nicht durch eine Vereinbarung der Parteien beliebig nach hinten verschoben werden.