Was passiert mit der Frist, während wir über einen Vergleich verhandeln?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 28.06.2018 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hemmung der Verjährungsfrist durch Einschaltung der Stiftung Opferschutz und „Klasnic‑Kommission“.OGH 7 Ob 25/21h, 26.01.2022
- Ebenso berücksichtigt werden kann der erkennbar mit der Vorbereitung der Klage verbundenen Aufwand.OGH 4 Ob 205/18b, 26.03.2019
- Eine ursprünglich kürzere ‑ hier sechsmonatige (§ 20 Abs 1 UWG) ‑ als die dreijährige Verjährungsfrist ist ein berücksichtigungswürdiger Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist.OGH 4 Ob 205/18b, 26.03.2019
- Eine allgemeine Regel, wonach die Klagseinbringung zwei Monate nach Scheitern der Vergleichsverhandlung jedenfalls noch binnen angemessener Frist erfolgt, ist nicht aufzustellen.OGH 4 Ob 205/18b, 26.03.2019
- Bei der Angemessenheit der Frist kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 4 Ob 205/18b, 26.03.2019
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich eingebracht wird.OGH 9 Ob 39/17a, 25.07.2017
- Vergleichsverhandlungen haben keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer.OGH 3 Ob 222/12m, 23.01.2013
- Den im Verjährungsrecht gebrauchten Formulierungen „unverzüglich“ bzw „innerhalb angemessener Frist“ ist kein unterschiedlicher Bedeutungsinhalt beizumessen.OGH 2 Ob 263/09d, 17.06.2010
- Das Einbringen der Klage 16 Monate nach Scheitern der Vergleichsgespräche ist jedenfalls verspätet.OGH 3 Ob 3/09a, 25.02.2009
- Hier: Hemmung der Verjährung nach § 58a Abs 1 ÄrzteG: Klägerin überreichte nach Zustellung der abweislichen Entscheidung der Schlichtungsstelle innerhalb eines Monats die vorliegende Schadenersatzklage - Verjährung verneint.OGH 6 Ob 116/07p, 13.07.2007
- Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen.OGH 3 Ob 223/06z, 25.04.2007
- Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann.OGH 3 Ob 223/06z, 25.04.2007
- Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt.OGH 3 Ob 223/06z, 25.04.2007
- Bei Unterbleiben der Ablehnung ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche noch nicht eingetreten ist.OGH 2 Ob 247/04v, 20.12.2004
- Klagseinbringung etwa drei Monate nach Erhalt des Ablehnungsschreibens kann noch als angemessen angesehen werden.OGH 1 Ob 107/04y, 14.12.2004
- Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Kläger nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen ein längerer Zeitraum offenstehe, um das Verfahren noch gehörig fortzusetzen, während er nach dem Wegfall eines Unterbrechungsgrundes wesentlich rascher handeln müsse.OGH 4 Ob 290/97v, 09.12.1997
- Hier: Unter Berücksichtigung der Weihnachtsferien und Neujahrsferien.OGH 1 Ob 564/94, 30.05.1994
- Mehr als 6 Monate nicht mehr angemessen.OGH 2 Ob 35/92, 11.11.1992
- Hier: Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.OGH 1 Ob 536/92, 19.02.1992
- Hier: Klagserhebung nahezu 1 Jahr nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist nicht mehr binnen angemessener Frist.OGH 8 Ob 585/88, 20.07.1989
- Hier: Hemmung der Gewährleistungsfrist.OGH 1 Ob 592/88, 18.05.1988
- Klage fünf Monate nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist nicht mehr binnen angemessener Frist.OGH 2 Ob 664/86, 26.05.1987
- Hier: Fall der Ablaufshemmung.OGH 6 Ob 578/81, 08.07.1981
- Fortsetzungsantrag 2 Monate nach Ablehnung des Vergleichsanbotes ist rechtzeitig.OGH 4 Ob 335/80, 17.06.1980
- 21monatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche.OGH 4 Ob 47/76, 07.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034450 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 59.
- OGH 9 ObA 48/18a, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 60/18s, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 61/18p, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 24/18x, 25.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 71/16y, 25.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.
Haften mehrere Personen nebeneinander für Ihren Schaden, läuft die Verjährung gegen jede von ihnen weiter. Dass Sie zunächst versuchen, den Anspruch nur gegen einen durchzusetzen, hält die Verjährung gegenüber den anderen nicht auf.