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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 236/16s

Worum es ging: Kann mir der Vermieter wegen Streits sofort den Vertrag auflösen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unleidliches Verhalten und erheblich nachteiliger Gebrauch stehen im Mietrecht nebeneinander und werden vom Gesetz als gleichwertig angesehen. Unleidliches Verhalten fällt daher unter jenen Tatbestand, der eine sofortige Auflösung des Mietverhältnisses erlaubt.

Ein unleidliches Verhalten liegt vor, wenn das friedliche Zusammenleben über längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird.

Für eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens muss das friedliche Zusammenleben längere Zeit oder wiederholt gestört sein, und zwar über das Maß hinaus, das unter den gegebenen Verhältnissen erfahrungsgemäß geduldet wird. Ein einzelner Vorfall genügt nur, wenn er schwer wiegt. Mehrere für sich genommen geringfügige Vorfälle können aber zusammen ausreichen.

Eine Kündigung wegen Störung des friedlichen Zusammenlebens setzt voraus, dass die Störungen erheblich sind. Geringfügige Beeinträchtigungen reichen dafür nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.379 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Geschäftszahl

5Ob236/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „L*“ *gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Gratkorn, gegen die beklagte Partei H* H*, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. November 2016, GZ 7 R 89/16h-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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