Muss die Störung erheblich sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Stundenlanges Öffnen der Gangfenster im Winter, wodurch es in einer anderen Wohnung trotz Beheizung „kalt“ wurde, wäre als Dauerverhalten jedoch nicht mehr akzeptabel.OGH 1 Ob 113/20d, 24.06.2020
- Hier: Punktuelle, vereinzelt bleibende Störungen.OGH 1 Ob 89/19y, 25.09.2019
- Hier. Schwungvolles Werfen von Hausmüll und diversen Gegenständen, darunter mehrere Glas‑ und Keramikflaschen, aus dem Fenster einer im Hochparterre gelegen Wohnung in alkoholisiertem Zustand, wodurch die Fassade des gegenüberliegenden Gebäudes beschädigt wurde und ein Küchenfenster zerbarst.OGH 10 Ob 102/18z, 19.12.2018
- Hier: Fotografieren der Mieterin eines Nachbarobjekts (einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnanlage) jedenfalls mehr als 50-mal, der Familie eines Mieters im selben Haus – trotz deren Einwände – „laufend, wenn auch mit unterschiedlicher Häufigkeit“ und anderer Mieter beim Rasenmähen in Badebekleidung oder beim Sonnenbaden.OGH 5 Ob 236/16s, 23.01.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070437 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 12.
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 5/24g, 08.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 174/21f, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/20m, 30.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 89/19y, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 136/17m, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 236/16s, 23.01.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Verhalten wird nicht in einzelne Vorfälle zerlegt, sondern als Ganzes beurteilt; dabei können auch länger zurückliegende Ereignisse einbezogen werden. Der Kündigungsgrund ist nicht auf bestimmte Verhaltensweisen wie Beschimpfungen, Drohungen oder Lärm beschränkt, sondern erfasst jedes Verhalten, das das friedliche Zusammenleben beeinträchtigt. Auch laufende Versuche, die Benützung auf nicht gemietete Räume oder Gegenstände auszudehnen, zählen dazu.
Für den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens braucht es in der Regel kein Verschulden des Mieters. Der Grund kann also auch dann erfüllt sein, wenn Sie nichts dafür können.