Ab wann stört mein Verhalten das Zusammenleben zu sehr?
betrifft Mieter, Vermieter, Nachbarn, Wohnungseigentümer
Ein unleidliches Verhalten liegt vor, wenn das friedliche Zusammenleben über längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ein unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird (vgl MietSlg 16309).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Versuche des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume auszudehnen, wobei das Bestehen eines diesbezüglichen Mietvertrages strittig ist. Kündigungsgrund gerade noch nicht verwirklicht.OGH 3 Ob 108/19g, 11.09.2019
- Hier: Mehrfache Gewalttätigkeit gegenüber dem Nachbarskind.OGH 8 Ob 33/17m, 30.05.2017
- Hier: Fotografieren der Mieterin eines Nachbarobjekts (einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnanlage) jedenfalls mehr als 50-mal, der Familie eines Mieters im selben Haus – trotz deren Einwände – „laufend, wenn auch mit unterschiedlicher Häufigkeit“ und anderer Mieter beim Rasenmähen in Badebekleidung oder beim Sonnenbaden.OGH 5 Ob 236/16s, 23.01.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067678 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 37.
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 5/24g, 08.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 115/23t, 21.06.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 62/23s, 20.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 109/21m, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 174/21f, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/20m, 30.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 89/19y, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 136/17m, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 236/16s, 23.01.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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