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Kann mir der Vermieter wegen Streits sofort den Vertrag auflösen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Mitmieter
Unleidliches Verhalten und erheblich nachteiliger Gebrauch stehen im Mietrecht nebeneinander und werden vom Gesetz als gleichwertig angesehen. Unleidliches Verhalten fällt daher unter jenen Tatbestand, der eine sofortige Auflösung des Mietverhältnisses erlaubt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Ein "unleidliches Verhalten" im Sinn des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG, das mit dem Kündigungsgrund des "erheblich nachteiligen Gebrauchs" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG zusammengefasst ist und daher vom Gesetz offenbar als gleichwertig angesehen wird, ist unter den Tatbestand des § 1118 erster Fall ABGB zu subsumieren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020956 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Kündigung wegen nachteiligen Gebrauchs

Ob Ihr Verhalten als erheblich nachteiliger Gebrauch gilt, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Entscheidend ist, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses noch zumutbar ist. Nicht jede vertragswidrige Nutzung rechtfertigt eine Kündigung.

günstig für Mieter Vorzeitige Auflösung des Mietvertrags

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.

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