Kann mir der Vermieter wegen Streits sofort den Vertrag auflösen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine mangelnde Mobilität eines Mieters rechtfertigt als solche keine Räumung.OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026
- Durch einen Schlosstausch alleine macht der Mieter keinen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandobjekt.OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026
- Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar.OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020956 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 19.
- OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 199/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 49/25x, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 51/18f, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 236/16s, 23.01.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob Ihr Verhalten als erheblich nachteiliger Gebrauch gilt, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Entscheidend ist, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses noch zumutbar ist. Nicht jede vertragswidrige Nutzung rechtfertigt eine Kündigung.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.