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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2017 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 252/16m

Worum es ging: Darf jemand meine Marke anmelden, um mich zu behindern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der Erwerb einer Marke kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit ein Mitbewerber in unlauterer Weise behindert werden soll. Es genügt, dass diese Behinderungsabsicht mitgespielt hat; sie muss nicht der einzige Beweggrund sein.

Nicht immer. Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch das Geltendmachen von Ansprüchen daraus kann sittenwidrig und damit missbräuchlich sein. Weil die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich berechtigten Interessen dient, kommt das nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht.

Wirft Ihnen jemand vor, sein Marken- oder Schutzrecht zu verletzen, können Sie ihm diese Verwarnung nur unter engen Voraussetzungen untersagen lassen. Nötig ist ein besonders verwerfliches Verhalten, etwa eine Behauptung gegen besseres Wissen oder ein Schutzrecht, das bösgläubig erworben wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 EO § 393

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.194 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

4Ob252/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Daniel Charim und Mag. Jakob Charim, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Ltd., *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung und Verfall, in eventu Nichtigerklärung von Gemeinschaftsmarken (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Oktober 2016, GZ 2 R 123/16x-31, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. Juli 2016, GZ 11 Cg 26/15h-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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