Darf jemand meine Marke anmelden, um mich zu behindern?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Nein. Der Erwerb einer Marke kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit ein Mitbewerber in unlauterer Weise behindert werden soll. Es genügt, dass diese Behinderungsabsicht mitgespielt hat; sie muss nicht der einzige Beweggrund sein.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.01.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Sittenwidrig und damit gleichzeitig gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 30a MSchG gegeben sind; der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es reicht für die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs aus, dass eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens zu behindern, wobei die Behinderungsabsicht nicht der einzige Beweggrund sein muss.OGH 4 Ob 244/01p, 13.11.2001
- Sittenwidrig ist ein Markenrechtserwerb immer dann, wenn der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, dessen ungeachtet jedoch das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt.OGH 4 Ob 109/00h, 03.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 252/16m, 24.01.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §30a; MSchG §31 Abs1; MSchG §34 Abs1; UWG §1 C2; UWG §1 D2d
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