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Darf jemand meine Marke anmelden, um mich zu behindern?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Nein. Der Erwerb einer Marke kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit ein Mitbewerber in unlauterer Weise behindert werden soll. Es genügt, dass diese Behinderungsabsicht mitgespielt hat; sie muss nicht der einzige Beweggrund sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.01.2017 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Sittenwidrig und damit gleichzeitig gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 30a MSchG gegeben sind; der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

MSchG §30a; MSchG §31 Abs1; MSchG §34 Abs1; UWG §1 C2; UWG §1 D2d

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