OGH 9 ObA 156/16f
Worum es ging: Kann ich auf ein Recht auch ohne ausdrückliche Erklärung verzichten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.
Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.
Sagt Ihnen jemand zu, eine Schuld zu bezahlen, falls sie noch offen sein sollte, ist das zwar kein Anerkenntnis, wohl aber ein Verzicht darauf, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Zusage wirkt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der Frist abgegeben wurde. Wer bezahlt haben will, muss die Zahlung aber weiterhin selbst beweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2016, 10 Ra 61/16p-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1502 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 5.810 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Geschäftszahl
9ObA156/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A***** B*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 55.471,85 EUR brutto abzüglich 4.981,41 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert: 14.368,59 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2016, GZ 10 Ra 61/16p-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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