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Kann ich auf ein Recht auch ohne ausdrückliche Erklärung verzichten?

günstig für Schuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Vertragspartner
Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1965)

Es ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Verzicht (eine Entsagung) nach § 1444 ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (GlUNF 2406, Klang in Klang 2. Auflage VI S 530). Der Verzicht kann auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) vereinbart werden; mit der Annahme des Verzichtes durch den Begünstigten, die nicht an die Zeitbestimmung des § 862 ABGB gebunden ist, wird der Verzicht jedenfalls verbindlich und rechtswirksam (GlU 12862).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014090 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 31.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Annahme des Verzichts durch den Schuldner

Ein Verzicht wird erst wirksam, wenn der Schuldner ihn annimmt. Eine Erklärung gegenüber einer anderen Person genügt dafür nicht.

günstig für Gläubiger Wertsicherung trotz gleichbleibender Zahlungen

Nehmen Sie die Zahlungen weiterhin in der ursprünglichen Höhe an, liegt darin allein noch kein stillschweigender Verzicht auf die vorgesehene Aufwertung und auf die vereinbarte Berechnungsart.

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