Kann ich auf ein Recht auch ohne ausdrückliche Erklärung verzichten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorschreibung von „Hauptmietzins“ und der Bezeichnung der Verpflichteten als „Mieterin“. Daraus allein ließ sich kein im Sinn des § 863 Abs 1 ABGB zweifelsfreies Erklärungsverhalten der Betreibenden, auf die Räumung verzichten und ein neues Bestandverhältnis begründen zu wollen ableiten, dies schon im Hinblick auf § 12c letzter Satz IO.OGH 3 Ob 168/25i, 27.01.2026
- Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde.OGH 2 Ob 222/25y, 20.01.2026
- Die Annahme kann auch konkludent erfolgen, wobei dafür bereits die widerspruchslose Entgegennahme der Erklärung durch den Schuldner genügt.OGH 2 Ob 187/23y, 25.10.2023
- Bei Beurteilung der Frage, ob ein konkludenter Verzicht vorliegt, ist Zurückhaltung geboten.OGH 7 Ob 502/89, 23.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014090 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 31.
- OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 133/25i, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 168/25i, 27.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 222/25y, 20.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 143/25p, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 187/23y, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 18/23t, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 128/18g, 29.08.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 58/18t, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 156/16f, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 862
- ABGB § 863
- ABGB § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- ABGB § 1444
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Verzicht wird erst wirksam, wenn der Schuldner ihn annimmt. Eine Erklärung gegenüber einer anderen Person genügt dafür nicht.
Nehmen Sie die Zahlungen weiterhin in der ursprünglichen Höhe an, liegt darin allein noch kein stillschweigender Verzicht auf die vorgesehene Aufwertung und auf die vereinbarte Berechnungsart.