Zählt eine Zahlungszusage als Verzicht auf die Verjährung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anerkenntnis eines deliktischen Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal durch Zusage der Herstellerin, eine Lösung zu finden, und das konkrete (hier: mehrfache) Angebot eines Software-UpdatesOGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024
- Hier: Bei Austausch „auf Garantie“ und nicht auf Grundlage von Gewährleistung könnte ein Anerkenntnis/Verzicht hinsichtlich Gewährleistung zu verneinen sein. Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig.OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024
- Den Parteien hätte nach § 182a ZPO schon deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesem (offenkundig von beiden Seiten und dem Erstgericht nicht bedachten) rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, weil selbst ein Anerkenntnis des Mangels eben nur „in der Regel“, aber nicht jedenfalls einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltet.OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024
- Gleichwohl kann eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Dieser Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinne des § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht.OGH 9 Ob 55/23p, 23.11.2023
- Hier: Nach Rechtsprechung und Literatur ist – schon aufgrund der verba legalia „vor dem Verlaufe der Verjährungszeit“ – die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die „Unterbrechung“ setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus.OGH 9 Ob 55/23p, 23.11.2023
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- Hier: Verzicht auf Verjährungseinrede nur hinsichtlich einer von mehreren geltend gemachten Schadenspositionen.OGH 1 Ob 71/23g, 27.06.2023
- Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden, doch ist ein solcher Verzicht in der bloßen Aufforderung, Belege zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung zu übermitteln, nicht zu erblicken.OGH 1 Ob 679/90, 20.11.1991
- Außer wenn dem Verzichtenden der Ablauf der Verjährungsfrist unbekannt war.OGH 7 Ob 47/89, 22.02.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032401 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 20.
- OGH 8 Ob 84/25y, 12.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 210/24v, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/23m, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 76/23v, 15.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 156/16f, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Zahlung ist kein Vertrag, für den der Gläubiger zustimmen müsste. Die Schuld erlischt auch gegen seinen Willen, wenn er die Annahme zwar ablehnt, gleichzeitig aber über das Geld verfügt oder sich eine spätere Verfügung vorbehält.
Nein. Lehnt der Schuldner Ihre Forderung von Beginn an ab und sagt er nur zu, sich bei Dritten für Sie zu verwenden, sind das keine Vergleichsverhandlungen. Die Verjährungsfrist läuft dadurch unverändert weiter.