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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 76/16h

Worum es ging: Kann ich es bekämpfen, wenn das Gericht nicht unterbricht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich nein. Lehnt das Gericht Ihren Antrag ab, das Verfahren zu unterbrechen, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben. Etwas anderes gilt nur dort, wo das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt.

Ja, wenn das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt. In diesem Fall gilt die sonst bestehende Beschränkung der Rechtsmittel gegen solche Anordnungen nicht, und Sie können die Entscheidung bekämpfen.

Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass ein Verfahren unterbrochen wird, während beim Verfassungsgerichtshof eine dafür wesentliche Frage anhängig ist. Diese ungewollte Lücke wird geschlossen, indem die Regel über die Unterbrechung sinngemäß angewendet wird. So sollen einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 334 ZPO § 192 ZPO § 528b

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.123 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Geschäftszahl

8ObA76/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Slana Loidl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, wegen 91.666,98 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2016, GZ 12 Ra 76/16g-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juni 2016, GZ 3 Cga 7/16m-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über die außerordentliche Revision wird bis zur Erledigung des von der beklagten Partei erhobenen Parteienantrags auf Normenkontrolle (VfGH G 331/2016) unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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