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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 192

§. 192. (1)Der Senat kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Unterbrechung der Verhandlung oder des Verfahrens betreffenden Anordnungen auf Antrag oder von amtswegen wieder aufheben. Die Aufhebung kann nicht mehr verfügt werden, wenn der Senat durch ein von ihm gefälltes Urtheil gebunden ist, oder wenn die Anordnung zum Gegenstande der Entscheidung einer höheren Instanz geworden ist. (2)Die nach §§. 187 bis 191 erlassenen Anordnungen können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. War Ihr Verfahren unterbrochen, muss das Gericht die Fortsetzung nicht ausdrücklich beschließen. Es genügt, wenn aus seinen weiteren Schritten deutlich erkennbar ist, dass es das Verfahren wieder aufnehmen will.

Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als Erbhof gilt und was der Übernehmer dafür zahlen muss, entscheidet das Verlassenschaftsgericht. Ein Verfahren über Ihren Pflichtteil muss so lange unterbrochen werden, bis das geklärt ist. Weil dem Gericht dabei kein Spielraum bleibt, können Sie gegen diese Unterbrechung ein Rechtsmittel erheben.

Ob das Gericht über einen Teil der Sache vorab entscheidet, liegt in seinem Ermessen. Hat es sich dafür entschieden, muss es dabei aber die gesetzlichen Regeln einhalten. Sie können die Entscheidung deshalb bekämpfen, weil das Teilurteil gegen diese Regeln verstoßen hat.

Nein. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur gegen den Beschluss zu, mit dem das Verfahren unterbrochen wird. Wird eine Unterbrechung abgelehnt oder wieder abgeändert, können Sie dagegen nichts unternehmen.

Grundsätzlich nein. Lehnt das Gericht Ihren Antrag ab, das Verfahren zu unterbrechen, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben. Etwas anderes gilt nur dort, wo das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt.

Ja, wenn das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt. In diesem Fall gilt die sonst bestehende Beschränkung der Rechtsmittel gegen solche Anordnungen nicht, und Sie können die Entscheidung bekämpfen.

Nein. Wird ein Verfahren wegen einer Insolvenz unterbrochen, gilt der sonst geltende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Unterbrechungsentscheidungen nicht. Auch ein Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens kann in diesem Fall bekämpft werden.

Entscheidet das Gericht nicht vorab über einen Teil des Streits, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben. Das gilt unabhängig davon, welches Gericht die Entscheidung abgelehnt hat und aus welchen Gründen.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel zuletzt nicht angewendet, sie ist deshalb unsicher. Nach dem Rechtssatz können Sie es nicht bekämpfen, wenn das Berufungsgericht ein Zwischenurteil verweigert, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht ein Rechtsmittel ausdrücklich zulässt. Ob das heute noch gilt, ist offen.

Ja. Lehnt das Rekursgericht eine Unterbrechung ab und weicht es damit von der Entscheidung des Erstgerichts ab, können Sie das beim Obersten Gerichtshof bekämpfen, wenn das Gesetz die Unterbrechung zwingend anordnet. Ist die Unterbrechung nicht zwingend vorgeschrieben, bleibt ihre Ablehnung unanfechtbar.

Nein. Hat das Erstgericht Ihr Verfahren unterbrochen und bestätigt das Rekursgericht diesen Beschluss zur Gänze, ist die Sache endgültig erledigt. Das gilt selbst dann, wenn es dabei um eine bedeutsame Rechtsfrage ginge.

Ja. Schreibt das Gesetz vor, dass eine bestimmte Vorfrage nicht vom Gericht, sondern von einer anderen Stelle zu klären ist, muss das Verfahren bis dahin unterbrochen werden. In diesen Fällen gilt der sonst geltende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Unterbrechungsentscheidungen nicht.

Nein. Hebt das Rekursgericht eine vom Erstgericht bewilligte Unterbrechung wieder auf, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben. Dasselbe gilt für Beschlüsse, mit denen ein unterbrochenes Verfahren fortgesetzt wird.

Die Weigerung des Gerichts, ein Teilurteil zu fällen, ist eine bloße Anordnung zur Leitung des Verfahrens. Gegen sie können Sie kein eigenes Rechtsmittel erheben.

Ja. Bestätigt das Rechtsmittelgericht das Urteil in einem von zwei verbundenen Verfahren, liegt darüber ein Endurteil vor. Die Verbindung ist damit getrennt, auch wenn das Gericht keinen ausdrücklichen Beschluss darüber gefasst hat.

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