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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1990

ASVG § 334

Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung. § 334. (1)Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 Gleichgestellter den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach § 213a. (2)§ 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (§§ 135 bis 137 in Verbindung mit § 189) entsprechend anzuwenden. (3)Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung gemäß Abs. 1 weder aufgehoben noch gemindert. (4)Der Träger der Unfallversicherung kann als Ersatz für eine von ihm zu gewährende Rente deren Kapitalswert (§ 184) fordern. (5)Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 Gleichgestellter den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wer während der Fahrt raucht, sich nach der entglittenen Zigarette bückt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Ähnliches gilt für andere Ablenkungen wie das Hantieren am Autoradio oder das Greifen nach dem Handy, vor allem wenn zusätzlich zu schnell gefahren wird.

Wie schwer ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt wiegt, hängt auch davon ab, wie gefährlich die Lage war. Je gefährlicher die Situation, desto mehr Vorsicht wird erwartet.

Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.

Mehrere Fehlhandlungen, von denen jede für sich noch nicht grob fahrlässig ist, können in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit ergeben. Voraussetzung ist, dass sie zusammen als Sorglosigkeit anzusehen sind, die den Regelfall weit übersteigt.

Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann grob fahrlässig sein, wenn nach den Umständen ein Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war. Umgekehrt begründet nicht jede Übertretung einer Schutzvorschrift schon grobe Fahrlässigkeit.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Ja. Wer Dachdeckerarbeiten auf einem Dach mit elf Öffnungen durchführen lässt und dabei jede Sicherungsmaßnahme unterlässt, handelt grob fahrlässig. Ebenso wurde grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn jemand die Arbeitnehmerschutzvorschriften bei besonders gefährlichen Abbrucharbeiten gleichgültig behandelt.

Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt und bei der der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt sein. Es braucht einen objektiv besonders schweren Verstoß, der auch persönlich schwerstens vorzuwerfen ist.

Auch auf einer Dienstreise kann eine private Tätigkeit dazu führen, dass der Zusammenhang mit dem Betrieb ganz entfällt. Das setzt voraus, dass diese Tätigkeit nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwer wiegt. Angemessene und übliche Unterbrechungen des Heimwegs lösen den Zusammenhang dagegen in der Regel nicht.

Ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Geprüft wird, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden.

Der Dienstgeber muss dem Sozialversicherungsträger nur dann Ersatz leisten, wenn er den Arbeitsunfall selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Für schweres Verschulden anderer Personen haftet er in diesem Zusammenhang nicht.

Wird geprüft, ob jemand einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, darf auch das Verhalten des verunglückten Versicherten mitberücksichtigt werden. Das Gesetz schließt das nicht aus.

Grobe Fahrlässigkeit im Sozialversicherungsrecht bedeutet dasselbe wie auffallende Sorglosigkeit im bürgerlichen Recht. Für beide gilt derselbe Maßstab.

Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.

Nein. Verlangt ein Sozialversicherungsträger vom Dienstgeber Ersatz für seine Leistungen, ist das Gericht an den Bescheid über diese Leistungen nicht gebunden. Die festgesetzte Höhe entspricht zwar in der Regel dem tatsächlichen Aufwand, doch können Sie einwenden, der Träger habe die Ansprüche nachlässig geprüft und der Aufwand wäre sonst geringer gewesen. Bis 2020 ging die Rechtsprechung dagegen von einer Bindung aus; der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.

Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.

Der Sozialversicherungsträger kann seine Leistungen vom Dienstgeber innerhalb von drei Jahren zurückverlangen. Die Frist beginnt, sobald über die Leistungspflicht eine Entscheidung vorliegt, gegen die kein Rechtsmittel mehr möglich ist.

Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.

Ja. Wer als Bauleiter zulässt, dass ihm unterstellte Arbeiter in einer vorschriftswidrig angelegten, nicht abgestützten und teilweise mit Wasser gefüllten Grube arbeiten, handelt grob fahrlässig. Gleichgültigkeit gegenüber den Schutzvorschriften wiegt bei besonders gefährlichen Arbeiten besonders schwer.

Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.

Fordert ein Sozialversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall seinen Aufwand von Ihnen zurück, ist das Gericht an den Bescheid über die Leistung nicht gebunden. Der dort festgelegte Betrag entspricht aber grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand. Sie können einwenden, dass der Träger die Ansprüche vorwerfbar sorglos geprüft hat und der Aufwand sonst geringer gewesen wäre.

Der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers steht diesem aus eigenem Recht zu. Er wird nicht erst von der verletzten Person auf ihn übertragen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die verletzte Person selbst einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger hat.

Nein. Klagt ein Sozialversicherungsträger die Ansprüche mehrerer verletzter Personen in einer Klage ein, wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels jeder Anspruch für sich betrachtet. Anders ist es bei einem eigenen Anspruch des Trägers gegen den Dienstgeber.

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