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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.02.2017 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 210/16g

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.

Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.

Die private Unfallversicherung deckt bestimmte Folgen eines Unfalls ab, darunter eine dauerhaft bleibende Invalidität. Die Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Dauerfolgen und wird ohne Nachweis eines konkreten Geldverlusts in voller Höhe ausgezahlt. Sie gleicht pauschal einen typischen Einkommensausfall aus, nicht aber Ihre tatsächlichen Mehrkosten.

Nein, im Revisionsverfahren nicht mehr. Wie stark Ihre körperliche und geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Solche Feststellungen kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen.

Teilweise ja. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads bleiben nur die besonderen Anforderungen Ihres Berufs und besondere Fähigkeiten außer Betracht, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben. Wie stark eine Funktion beeinträchtigt ist, wird dagegen von Ihrem konkreten Körper aus beurteilt. Das gilt besonders, wenn zwei Gliedmaßen nach dem Unfall unterschiedlich gut funktionieren.

Ist Ihr Handgelenk vollständig funktionsunfähig, also versteift, gilt bereits der volle Invaliditätsgrad von 60 Prozent aus der Gliedertaxe. Dass die Hand noch eine Restfunktion hat, darf die Leistung nicht verringern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 915 ZPO § 52

Entscheidungstext

57 Absätze, 16.711 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.02.2017

Geschäftszahl

7Ob210/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 80.831,33 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2016, GZ 4 R 188/15v-23, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. September 2015, GZ 31 Cg 28/14y-19, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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