OGH 9 Ob 1/17p
Worum es ging: Kann ich das Vermögen meines Ehegatten während der Scheidung sichern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Als Sicherungsmaßnahme kommt dabei auch ein Verbot in Betracht, die Sache zu belasten oder zu verkaufen.
Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens gilt nicht als bloße Geldforderung, auch wenn Sie nach Ihrem Vorschlag nur eine Ausgleichszahlung anstreben. Deshalb können zu seiner Sicherung alle Sicherungsmittel angeordnet werden, die das Gesetz für andere Ansprüche vorsieht.
Eine vorläufige gerichtliche Anordnung sichert nicht die einzelnen Gegenstände, sondern Ihre Möglichkeit, den Aufteilungsanspruch später durchzusetzen. Ob Sie am Ende die Sache selbst oder eine Ausgleichszahlung bekommen, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass die Aufteilung später noch möglich ist und das Vermögen nicht vorher beiseitegeschafft wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 05.10.2016, 43 R 501/16v-92
Zitierte Paragrafen
EO § 379 EO § 381 EO § 382 ZPO § 528
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.665 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Geschäftszahl
9Ob1/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C* G*, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei M* G*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Oktober 2016, GZ 43 R 501/16v-92, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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