Wie kann ich meinen Anspruch aus der Vermögensaufteilung sichern lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage der Aufrechnung gegen die Forderung aus einem zukünftigen Aufteilungsverfahren.OGH 3 Ob 169/06h, 22.02.2007
- Auch wenn der Aufteilungsvorschlag des Antragstellers eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat.OGH 1 Ob 362/99p, 14.01.2000
- Zu dessen Sicherung können alle im § 382 EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden.OGH 1 Ob 571/94, 13.12.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 Ob 1/17p, 28.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 13 · Verfahrensführung
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.
Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse können vorläufig nur über die eigens dafür vorgesehene Bestimmung gesichert werden, nicht über die Regeln zum Schutz vor Gewalt. Sie müssen daher eine entsprechende Gefährdung glaubhaft machen.