Kann ich unser Vermögen vor der Scheidung vorläufig sichern lassen?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Eine vorläufige gerichtliche Anordnung sichert nicht die einzelnen Gegenstände, sondern Ihre Möglichkeit, den Aufteilungsanspruch später durchzusetzen. Ob Sie am Ende die Sache selbst oder eine Ausgleichszahlung bekommen, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass die Aufteilung später noch möglich ist und das Vermögen nicht vorher beiseitegeschafft wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: bereits angedrohte Hypothekarklage der Bank aufgrund eingestellter Kreditrückzahlungen des Beklagten sowie Androhung des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Cent“ aus dem beabsichtigten Verkauf sehen werde.OGH 1 Ob 86/24i, 25.06.2024
- Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint.OGH 1 Ob 135/19p, 29.08.2019
- Der Sicherungszweck bezieht sich daher auf die Gefahr von Manipulationen des Gegners der gefährdeten Partei; die einstweilige Verfügung schützt aber nicht vor einem exekutiven Zugriff Dritter auf Sachen, die der Aufteilung unterliegen.OGH 6 Ob 61/09b, 17.12.2009
- Entscheidend ist, ob ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde, zB weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen.OGH 2 Ob 181/09w, 28.09.2009
- Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern.OGH 6 Ob 153/09g, 18.09.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Soweit der Antragsteller nicht eigenes Eigentum behauptet.OGH 6 Ob 278/07m, 24.01.2008
- Hier: Jedoch drohende Zwangsversteigerung der im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft.OGH 4 Ob 206/07h, 11.12.2007
- Die Absicht des Gegners der gefährdeten Partei, bestimmte im Aufteilungsverfahren verfangene Liegenschaftsanteile zu verkaufen, ist nicht als Gefährdung des Aufteilungsanspruchs zu werten, wenn jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Gegner den Verkaufserlös verwirtschaften und verbringen werde.OGH 9 Ob 50/07d, 08.08.2007
- Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilungsanspruches kann sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegen.OGH 2 Ob 271/99p, 05.10.1999
- Daher muss dargelegt werden, dass die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. Dies bedeutet aber, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur erlassen werden darf, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist.OGH 2 Ob 502/96, 04.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037061 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 33.
- OGH 1 Ob 75/26z, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 130/24k, 25.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 86/24i, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 1/17p, 28.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
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