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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 144/16m

Worum es ging: Darf ich als kleiner Miteigentümer gegen einen Miteigentümer klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.

Verwaltungshandlungen betreffen die Interessen aller Miteigentümer und verlangen deshalb ein gemeinsames Vorgehen; mit ihnen werden Geschäfte der Gemeinschaft besorgt. Sie unterscheiden sich vom bloßen Gebrauch durch einen Einzelnen und von Verfügungen, die in die Substanz des gemeinsamen Guts oder in die Anteile eingreifen. Zur Verwaltung zählt alles, was die gemeinsamen Interessen bei Nutzung und Erhaltung berühren könnte.

Nein. Die Abwehr von Eingriffen in allgemeine Teile der Liegenschaft entspringt dem Eigentumsrecht und zählt nicht zur Verwaltung. Solche Ansprüche stehen daher den Wohnungseigentümern selbst zu und nicht ohne weiteres der Eigentümergemeinschaft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ABGB § 833 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 28

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.129 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob144/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Prof. Mag. H* J*, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Beseitigung (Streitwert 8.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. Juni 2016, GZ 1 R 146/16b-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 4. April 2016, GZ 10 C 904/15t-11, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.411,36 EUR (darin 341,56 EUR an Umsatzsteuer und 1.362 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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