ABGB § 523
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Gehört die Mauer Ihnen, an der eine fremde Kletterpflanze zwangsläufig und gewollt emporwächst, dürfen Sie die Benützung Ihrer Mauer untersagen. Sie können den Eingriff in Ihr Eigentum gerichtlich abwehren und auch verlangen, dass die Pflanzen entfernt werden.
Ja. Verursacht ein Wohnungseigentümer beim Gebrauch seiner Wohnung Störungen, können Sie sich dagegen wie gegen einen Nachbarn wehren. Geht die Störung dagegen von einem gemeinsam genutzten Teil des Hauses aus, ist das eine Frage der Benützung durch alle Miteigentümer; darüber wird im Außerstreitverfahren entschieden.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Wer als Mieter eine an sich zulässige Veränderung ohne die vorgeschriebene Zustimmung eigenmächtig vornimmt, ist nicht schutzwürdig. Der Vermieter kann daher grundsätzlich verlangen, dass Sie den früheren Zustand wiederherstellen. Dieser Anspruch besteht so lange, bis die Zustimmung vorliegt oder als erteilt gilt oder feststeht, dass der Vermieter die Änderung dulden muss.
Ihr wirtschaftlicher Ruf ist ebenso umfassend geschützt wie Ihre persönliche Ehre. Greift jemand rechtswidrig ein und droht eine Wiederholung, können Sie Unterlassung verlangen; ob der Eingriff rechtswidrig ist, ergibt nur eine umfassende Abwägung der Interessen. Hatte der Empfänger einer nicht öffentlich vorgebrachten, erwerbsschädigenden Mitteilung daran ein wesentliches Interesse, steht Ihnen der Anspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit kannte.
An die zuständige Verwaltungsbehörde, nicht an das Gericht. Werden Sie in der Benützung eines dem Gemeingebrauch gewidmeten Weges gestört, können Sie Abhilfe nur dort verlangen, und zwar auch dann, wenn die Störung von einer Privatperson ausgeht. An einem öffentlichen Weg können Sie außerdem kein privates Fahrtrecht ersitzen.
Hat der Vermieter der Übertragung des Mietrechts schon im Vertrag zugestimmt und ist die Übertragung dennoch unwirksam, ist eine Räumungsklage gegen den Dritten abzuweisen. Voraussetzung ist, dass dieser die Wohnung mit Zustimmung des bisherigen Mieters weiter benützt. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass der bisherige Mieter sein Recht überhaupt aufgeben wollte.
Eine Unterlassungsklage richtet sich gegen künftige Eingriffe und kann Geschehenes nicht ungeschehen machen. Etwas, das bereits geschehen ist und nicht mehr vorgenommen werden kann, können Sie nicht verbieten lassen.
Ja. Solange der Vertrag zwischen Eigentümer und Mieter aufrecht ist, muss sich der Eigentümer grundsätzlich an den Mieter halten und nicht an Sie. Das gilt aber nur, wenn der Mieter Ihnen die Räume nach seinem Vertrag überhaupt überlassen durfte. Fehlte ihm dieses Recht, benützen Sie ohne Titel und müssen räumen.
Sie können auf Unterlassung klagen, bevor ein Eingriff geschehen ist. Das setzt aber voraus, dass konkret zu befürchten ist, dass Ihre Rechte verletzt werden. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht.
Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.
Nicht immer. Ergeben sich bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken, ob die tatsächlichen Besitzverhältnisse mit dem Grundbuchsstand übereinstimmen, dürfen Sie sich nicht mit der Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsmappe begnügen. Die Mappe genießt keinen öffentlichen Glauben; sie ist nur ein Beweismittel, dessen Beweiskraft das Gericht frei würdigt.
Nein. Wer ein Recht auf seinem Grund dulden muss, hat alles zu unterlassen, was den Bestand der dafür errichteten Anlage gefährden kann. Er darf also weder den Weg noch die Leitung noch eine sonstige Einrichtung, die Ihrem Recht dient, aufs Spiel setzen.
Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Bestreitet der Beklagte im Verfahren, dass er zur Unterlassung verpflichtet ist, spricht das dafür, dass eine Wiederholung droht. Das gilt vor allem dann, wenn nichts dafür spricht, dass er weitere Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt.
Die bloße Zusage im Verfahren, die Störung künftig zu unterlassen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Diese fällt erst weg, wenn eine Wiederholung nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist.
Eine Störung Ihres Wegerechts muss kein Hindernis sein, das körperlich im Weg steht. Es genügt jedes Verhalten, das Ihr Recht beeinträchtigt, etwa Bodenmarkierungen, die andere zum Abstellen von Fahrzeugen einladen. Voraussetzung bleibt, dass Sie dadurch tatsächlich behindert werden.
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Ja. Auch ein einzelner Miteigentümer darf gegen eine Störung des gemeinsamen Eigentums vorgehen, ebenso mit einer Räumungsklage. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie sich damit in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen, etwa weil diese der Nutzung zugestimmt haben.
Eine Verbotstafel kann Ihr Wegerecht schon dann stören, wenn ihr Inhalt an sich richtig ist. Entscheidend ist, welchen Eindruck sie bei jemandem erweckt, der den Weg benützen darf. Verunsichert sie etwa Ihre Gäste und Lieferanten, können Sie die Entfernung verlangen.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Stellt ein Miteigentümer eigenmächtig etwas auf einer gemeinsamen Fläche auf, dürfen Sie sich dagegen wehren. Das gilt auch dann, wenn Sie diese Fläche selbst gar nicht benützen. Ihr Vorgehen ist deshalb kein Rechtsmissbrauch.
Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass der andere eingegriffen hat. Der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Ist der Grenzverlauf strittig, müssen auch Sie die richtige Grenze nachweisen.
Sie können mit Klage verlangen, dass die Störung beseitigt und künftig unterlassen wird, auch wenn keine Nutzungsregelung besteht. Solche Ansprüche gehören vor das ordentliche Gericht und nicht in das besondere Verfahren über die Verwaltung.
Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.
Jeder Miteigentümer kann rechtswidriges Verhalten mit Klage abwehren und dessen Beseitigung verlangen, gleich ob es von einem Außenstehenden oder von einem anderen Miteigentümer ausgeht. Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit sein Miteigentum betrifft, etwa bei unbefugter Verwaltung fremden Eigentums.
Wird die Ausübung Ihrer Dienstbarkeit gestört, können Sie unmittelbar auf Anerkennung Ihres Rechts klagen. Wird ohne Störung nur der Bestand des Rechts bestritten, steht Ihnen eine Feststellungsklage offen. Dafür genügt eine sachliche Ungewissheit über Bestand oder Umfang Ihres Anspruchs, die das Urteil beseitigen kann.
Nein. Es genügt, dass ein im Wesentlichen gleicher Zustand wie früher hergestellt wird. Ist die Wiederherstellung untunlich, bleibt nur der Ersatz der Wertminderung. Statt einer Entfernung kann sich der Beeinträchtigte auch mit einem gelinderen Mittel begnügen, etwa mit der Ausfolgung eines Schlüssels.
Ja. Für eine Klage zum Schutz Ihres Wegerechts oder eines anderen Nutzungsrechts an einem fremden Grundstück genügt jede Störung. Sie muss nicht schwer sein; es reicht, wenn sie dauernd wirkt oder eine Wiederholung droht.