Darf ich als kleiner Miteigentümer gegen einen Miteigentümer klagen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren (hier: Entfernung von Sträuchern). Verbotene Eigenmacht liegt dabei auch dann vor, wenn sich der Wohnungseigentümer auf ein mit dem Wohnungseigentumsorganisator vereinbartes Veränderungsrecht beruft (so schon 5 Ob 25/90). Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nicht; dessen (ausschließliche) Klagsbefugnis beziehungsweise Vertretungsbefugnis beschränkt sich nämlich darauf, "die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten", die Passivlegitimation des einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer (hier: Störer) ist daher gegeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus.OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016
- Hier: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt.OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016
- Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts).OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
- Passivlegitimiert ist der jeweilige Störer.OGH 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
- In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor.OGH 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
- Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten.OGH 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
- Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut.OGH 5 Ob 85/08y, 24.06.2008
- Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber dem Störer gewährt.OGH 5 Ob 20/01d, 27.09.2001
- Hier: Miteigentümer an einer Reihenhausanlage.OGH 1 Ob 5/01v, 27.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012112 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 1 Ob 180/25i, 08.04.2026
- OGH 3 Ob 184/25t, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 50/25a, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/24p, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 169/23s, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 222/23t, 30.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
- WEG 2002 § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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