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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 18/17f

Worum es ging: Muss ich zu viel ausbezahltes Gehalt zurückzahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.

Ja, auch das. Die Abfertigung dient nicht nur der Versorgung und der Überbrückung nach dem Ende des Jobs. Weil sie sich nach Ihrem Monatsbezug richtet, hat sie auch Entgeltcharakter: Sie entlohnt, dass Sie Ihre Arbeitskraft längere Zeit zur Verfügung gestellt haben.

Ja. Der Schutz für gutgläubig verbrauchtes Gehalt gilt nicht für Beträge, die Ihnen bewusst und einvernehmlich als Vorschuss gegen spätere Verrechnung gezahlt wurden. Dasselbe gilt für Sonderzahlungen wie den Urlaubszuschuss, wenn der Kollektivvertrag bei vorzeitigem Ausscheiden eine anteilige Rückzahlung vorsieht.

Ja, wenn die Sonderzahlung im angebrochenen Jahr nur anteilig zusteht. Ihnen muss klar sein, dass die im Lauf des Jahres ausgezahlte Sonderzahlung an das ganze Jahr geknüpft ist und bei früherem Ende des Arbeitsverhältnisses anteilig gegen spätere Ansprüche aufgerechnet wird. Auf einen gutgläubigen Verbrauch können Sie sich dann nicht berufen.

Nicht ohne Weiteres. Wurde eine Abfertigung ausbezahlt und korrigiert der Arbeitgeber später die Beitragsgrundlagen, gelten nicht die strengen Rückforderungsregeln des Sozialversicherungsrechts. Der Anspruch richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2

Entscheidungstext

46 Absätze, 11.964 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

8ObA18/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** G*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 282,56 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2016, GZ 7 Ra 90/16f-19, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Juli 2016, GZ 33 Cga 50/16p-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 452,28 EUR (darin 75,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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