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Muss ich einen Teil des Weihnachtsgeldes zurückzahlen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Ja, wenn die Sonderzahlung im angebrochenen Jahr nur anteilig zusteht. Ihnen muss klar sein, dass die im Lauf des Jahres ausgezahlte Sonderzahlung an das ganze Jahr geknüpft ist und bei früherem Ende des Arbeitsverhältnisses anteilig gegen spätere Ansprüche aufgerechnet wird. Auf einen gutgläubigen Verbrauch können Sie sich dann nicht berufen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Die Regelung, wonach der Sonderzahlungsanspruch in "Rumpfjahren" (Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres) nur anteilig entsteht, ist zulässig. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß ihm die im Lauf des Jahres zum Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlte Sonderzahlung unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr andauert, daß jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinne einer Aliquotierung ein Teil des ausgezahlten Betrages gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. Ein gutgläubiger Verbrauch der bei Fälligkeit ausgezahlten Beträge kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (so schon 9 ObA 34/94).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Sonderzahlung bei Ende des Dienstverhältnisses

Das Angestelltengesetz gibt Ihnen keinen eigenen Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ein solcher Anspruch muss sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Kollektivvertrag oder einer anderen Regelung ergeben. Besteht er, dann gebührt Ihnen der anteilige Betrag auch dann, wenn das Dienstverhältnis vor der Fälligkeit endet, und davon kann nicht abgewichen werden.

günstig für Arbeitnehmer Stichtagsklausel bei Sonderzahlungen

Nein. Eine Sonderzahlung verdienen Sie sich mit Ihrer Arbeit Tag für Tag. Deshalb darf nicht vereinbart werden, dass der Anspruch nur entsteht, wenn Ihr Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag noch aufrecht ist.

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