Muss ich einen Teil des Weihnachtsgeldes zurückzahlen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden.OGH 9 ObA 151/09k, 03.03.2010
- Schon um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss diese Konsequenz auch für die Rückzahlung der gesamten erhaltenen Sonderzahlung bei Entfall des Anspruchs aufgrund berechtigter vorzeitiger Entlassung oder ungerechtfertigtem Austritt gelten. Dem Arbeitnehmer muss wegen der im Kollektivvertrag normierten auflösenden Bedingung genauso klar sein, dass ein solcher Beendigungsgrund den Wegfall des Sonderzahlungsanspruchs und ebenfalls eine Rückzahlungspflicht bewirken kann. Im Gegensatz zur bloßen Kündigung liegt diesen Endigungsgründen ein grob pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu Grunde. Würde in diesen Fällen der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs zugelassen, würde der pflichtwidrig handelnde und damit weniger schutzwürdige Arbeitnehmer gegenüber dem Vertragstreuen privilegiert.OGH 9 ObA 97/08t, 04.08.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 18/17f, 28.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Angestelltengesetz gibt Ihnen keinen eigenen Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ein solcher Anspruch muss sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Kollektivvertrag oder einer anderen Regelung ergeben. Besteht er, dann gebührt Ihnen der anteilige Betrag auch dann, wenn das Dienstverhältnis vor der Fälligkeit endet, und davon kann nicht abgewichen werden.
Nein. Eine Sonderzahlung verdienen Sie sich mit Ihrer Arbeit Tag für Tag. Deshalb darf nicht vereinbart werden, dass der Anspruch nur entsteht, wenn Ihr Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag noch aufrecht ist.