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Muss ich die Abfertigung zurückzahlen, wenn sie zu hoch war?

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Nicht ohne Weiteres. Wurde eine Abfertigung ausbezahlt und korrigiert der Arbeitgeber später die Beitragsgrundlagen, gelten nicht die strengen Rückforderungsregeln des Sozialversicherungsrechts. Der Anspruch richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Bei einer nach § 17 Abs 1 Z 1 BMSVG ausbezahlten Abfertigung kommt im Falle einer nachträglichen Korrektur des Beitragsgrundlagennachweises durch den Arbeitgeber eine Rückforderung nach § 107 ASVG nicht in Betracht; vielmehr ist der Rückforderungsanspruch nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf einen gutgläubigen Verbrauch.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128484 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Guter Glaube bei zu hohen Bezügen

Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.

günstig für Arbeitgeber Rückzahlung von Lohnvorschüssen

Ja. Der Schutz für gutgläubig verbrauchtes Gehalt gilt nicht für Beträge, die Ihnen bewusst und einvernehmlich als Vorschuss gegen spätere Verrechnung gezahlt wurden. Dasselbe gilt für Sonderzahlungen wie den Urlaubszuschuss, wenn der Kollektivvertrag bei vorzeitigem Ausscheiden eine anteilige Rückzahlung vorsieht.

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