OGH 6 Ob 9/17t
Worum es ging: Kann ich klagen, bevor überhaupt etwas passiert ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.
Eine Unterlassungsklage setzt voraus, dass Ihre vertraglichen Rechte bereits einmal rechtswidrig verletzt wurden; ein Verschulden ist dafür nicht nötig. Dazu muss die Gefahr bestehen, dass sich die Störung wiederholt und nur ein gerichtliches Verbot dem vorbeugen kann.
Allein dass Sie sich verpflichtet haben, solche Handlungen zu unterlassen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Wer im Prozess erkennen lässt, dass es ihm nicht wirklich darum geht, Rechtsverletzungen zu vermeiden, kann sich nicht darauf berufen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Montafon, 16.06.2016, 1 C 413/12m-47
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 18.10.2016, 1 R 243/16t-56
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
40 Absätze, 13.017 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Geschäftszahl
6Ob9/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* M*, 2. K* O*, Schweiz, beide vertreten durch Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH in Bludenz, gegen die beklagte Partei H* S*, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2016, GZ 1 R 243/16t-56, mit dem das Endurteil des Bezirksgerichts Montafon vom 16. Juni 2016, GZ 1 C 413/12m-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).