Kann ich noch klagen, wenn der Störer eingelenkt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (63 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung.OGH 6 Ob 38/13a, 04.07.2013
- Die Frage, ob eine für die Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, stellt eine Auslegung auf Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls dar, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO umfasst.OGH 8 Ob 66/09b, 27.08.2009
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB.OGH 6 Ob 27/09b, 26.03.2009
- Hier: Errichtung einer Absperrung zwischen zwei Grundstücken.OGH 6 Ob 172/07y, 13.09.2007
- Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
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- Ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 26/05k, 14.03.2005
- Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist der Beklagte beweispflichtig.OGH 4 Ob 84/03m, 16.12.2003
- Hier: Auf einer Vertragsverletzung beruhender Unterlassungsanspruch.OGH 4 Ob 84/03m, 16.12.2003
- Wiederholungsgefahr wird in der Regel dann verneint, wenn der rechtswidrige Zustand beseitigt und dadurch die Unterlassungspflicht erfüllt wurde.OGH 7 Ob 251/03t, 10.11.2003
- Als beachtliche Störungshandlung kommt jedes Verhalten in Betracht, das unter oder auch ohne Mitwirkung des Störers in adäquat-kausaler Weise eine Beeinträchtigung der Servitut zur Folge haben kann.OGH 1 Ob 304/01i, 25.06.2002
- Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung der Dienstbarkeit, selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber doch dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht. Sie kann auf Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigung und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört.OGH 1 Ob 304/01i, 25.06.2002
- Der Unterlassungsanspruch setzt entweder aktuelle Gefährdung oder, wenn ein Eingriff schon stattfand, Wiederholungsgefahr voraus.OGH 1 Ob 278/01s, 27.11.2001
- Gleiches muss für einen Eingriff in die durch ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis gesicherte Rechtsposition eines Rechtssubjekts gelten. Ein solches Verhältnis entsteht auch auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Statutarrechts einer Wassergenossenschaft, soweit dadurch deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander geregelt sind.OGH 1 Ob 47/00v, 28.03.2000
- Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.OGH 5 Ob 760/82, 11.01.1983
- Hat der Beklagte den Kläger bei der Ausübung des diesem vertraglich zustehenden Servitutsrechtes gestört, ist die Klageführung ungeachtet der Prozesserklärung des Beklagten, er bestreite das - verbücherte - Recht des Klägers gar nicht, berechtigt.OGH 3 Ob 579/82, 17.11.1982
- Prüfung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist jeweils auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites, Bedacht zu nehmen.OGH 1 Ob 701/81, 18.11.1981
- Ansicht, die Wiederholungsgefahr werde nur durch ein Anerkenntnis beseitigt, kann nicht geteilt werden. Dies würde jede Prüfung dieses Elements der Klagbarkeit des Unterlassungsanspruches ausschalten.OGH 5 Ob 774/80, 24.02.1981
- Bereits erfolgte Vertragsverletzung rechtfertigt Annahme des Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses.OGH 7 Ob 518/77, 17.02.1977
- Unterlassungsklage des Miteigentümers gg. Miteigentümer.OGH 1 Ob 712/76, 21.09.1976
- Die in der Vergangenheit liegende Verletzung der Unterlassungspflicht hat nur eine mittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, was nach den Umständen des Einzelfalles abzuschätzen ist. Wiederholungsgefahr, wenn der Sachverhalt die objektive Annahme rechtfertigt, dass der Beklagte die Grundstücke des Klägers auch in Zukunft rechtswidrig betreten wird. Ab l der Meinung Schuster-Bonnotts.OGH 6 Ob 112/75, 25.09.1975
- Ablehnung der Auffassung Schuster-Bonnotts; Wiederholungsgefahr ist Fall der Klagbarkeit, nicht des Rechtsschutzbedürfnisses.OGH 5 Ob 41/75, 15.04.1975
- W. Jelinke, Das "Klagerecht" auf Unterlassung, ÖBl 1974,125: (Bedachtnahme auf Wiederholungsgefahr nötig; gehört aber zur privatrechtl. Klagbarkeit, nicht zum prozess. Rechtsschutzbed.)OGH 5 Ob 308/74, 29.01.1975
- W. Schuster-Bonnott, JBl 1974,169 (Wiederholungsgefahr ist irrelvant; Ablehnung der ständigen Rechtsprechung).OGH 5 Ob 308/74, 29.01.1975
- Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte.OGH 4 Ob 509/74, 19.02.1974
- Eine Wiederholungsgefahr muss konkret und real sein. Es muss ein gewisses Maß objektiver Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Beklagten in der Zukunft ihrer Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werden.OGH 6 Ob 156/71, 03.11.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 63.
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 147/23p, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 171/22s, 29.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 194/22y, 29.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 117/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/21b, 15.07.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 9/17t, 29.03.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 859
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
- ZPO § 406
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung der Störung zu erwarten ist. Hat sich der Gegner schon einmal rechtswidrig verhalten, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er beweisen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich ist.
Die Gefahr einer Wiederholung wird nicht streng geprüft. Sie liegt schon dann vor, wenn ein Zustand fortdauert, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Auch wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht, ist von Wiederholungsgefahr auszugehen.