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Kann ich noch klagen, wenn der Störer eingelenkt hat?

günstig für Beklagter betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Kläger, Beklagter
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (63 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassungspflicht erfüllt wurde; dies ist anzunehmen, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder nach den Umständen ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu befürchten ist. Hat der Beklagte nach Zustellung der Unterlassungsklage das Begehren sofort außergerichtlich anerkannt und die Kosten der Klage bezahlt, ist im Zweifel das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht mehr anzunehmen, da ein rechtlich und wirtschaftlich sinnloses Verhalten des Beklagten unter diesen Umständen nicht vermutet werden kann. Sache des Klägers ist es dann darzutun, dass trotz der außergerichtlichen Anerkenntniserklärung noch die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe besteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 63.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklage

Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung der Störung zu erwarten ist. Hat sich der Gegner schon einmal rechtswidrig verhalten, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er beweisen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich ist.

günstig für Kläger Wiederholungsgefahr bei Störungen

Die Gefahr einer Wiederholung wird nicht streng geprüft. Sie liegt schon dann vor, wenn ein Zustand fortdauert, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Auch wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht, ist von Wiederholungsgefahr auszugehen.

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