Wann kann ich jemandem gerichtlich verbieten lassen, etwas zu tun?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann.OGH 5 Ob 98/10p, 23.09.2010
- Unterlassung des Parkens und Abstellen eines Lastkraftwagens im Hofe eines Hauses.OGH 1 Ob 92/62, 23.05.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037530 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 6 Ob 9/17t, 29.03.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie jemandem gerichtlich verbieten lassen wollen, etwas zu tun, muss dieses Verhalten rechtswidrig sein. Ein Verhalten, das erlaubt ist, können Sie nicht untersagen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Handlung erst droht.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.