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Wann kann ich jemandem gerichtlich verbieten lassen, etwas zu tun?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Nachbarn, Mieter, Vermieter
Eine Unterlassungsklage setzt voraus, dass Ihre vertraglichen Rechte bereits einmal rechtswidrig verletzt wurden; ein Verschulden ist dafür nicht nötig. Dazu muss die Gefahr bestehen, dass sich die Störung wiederholt und nur ein gerichtliches Verbot dem vorbeugen kann.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Voraussetzung für eine Unterlassungsklage ist die bereits einmal erfolgte widerrechtliche, wenn auch nicht schuldhafte Verletzung vertraglicher Rechte und eine Wiederholungsgefahr, der nur durch die Unterlassungsklage vorgebeugt werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037530 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Voraussetzung für ein gerichtliches Verbot

Wenn Sie jemandem gerichtlich verbieten lassen wollen, etwas zu tun, muss dieses Verhalten rechtswidrig sein. Ein Verhalten, das erlaubt ist, können Sie nicht untersagen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Handlung erst droht.

günstig für Beklagter Gefahr als Voraussetzung des Verbots

Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.

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