Reicht mein Versprechen, so etwas nicht mehr zu tun?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumentenschutzverbände
Allein dass Sie sich verpflichtet haben, solche Handlungen zu unterlassen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Wer im Prozess erkennen lässt, dass es ihm nicht wirklich darum geht, Rechtsverletzungen zu vermeiden, kann sich nicht darauf berufen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.
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Ständige Rechtsprechung seit 1933, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1933)
Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, solche Handlungen zu unterlassen. Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen ("Sacher-Torte").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Umsoweniger kann es auf ein Verhalten, das zur Vermeidung einer Exekution an den Tag gelegt wird, ankommen.OGH 4 Ob 89/94, 12.07.1994
- Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte den Vergleich nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um "einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruches zu bringen".OGH 4 Ob 163/93, 30.11.1993
- Ob aber die Art der Prozessführung in ausreichender Weise eine ernstliche Willensänderung der Beklagten erkennen lässt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.OGH 4 Ob 32/92, 28.04.1992
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- Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird.OGH 4 Ob 155/90, 06.11.1990
- Sanitär - HeizungsanlagenOGH 4 Ob 385/80, 11.11.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 228/16x, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 9/17t, 29.03.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
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