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Reicht mein Versprechen, so etwas nicht mehr zu tun?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumentenschutzverbände
Allein dass Sie sich verpflichtet haben, solche Handlungen zu unterlassen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Wer im Prozess erkennen lässt, dass es ihm nicht wirklich darum geht, Rechtsverletzungen zu vermeiden, kann sich nicht darauf berufen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1933, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1933)

Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, solche Handlungen zu unterlassen. Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen ("Sacher-Torte").

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 26.

Im Gesetz

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