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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2017

OGH 5 Ob 121/16d

Worum es ging: Ab wann gehört mir ein Recht, das erst später gilt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Recht an einer Sache, das von einer Bedingung oder von einem späteren Zeitpunkt abhängt, entsteht erst, wenn diese Bedingung eintritt oder der Zeitpunkt erreicht ist. Bis dahin haben Sie nur eine Aussicht auf das Recht, noch nicht das Recht selbst.

Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 8

Entscheidungstext

21 Absätze, 6.393 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2017

Geschäftszahl

5Ob121/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M***** F*****, vertreten durch Dr. Florian Binder, Notar in Kirchberg an der Pielach, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** und EZ *****, je Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. April 2016, AZ 7 R 53/16y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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