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Kann ich ein Recht eintragen, das erst später wirksam wird?

betrifft Grundeigentümer, Berechtigte, Käufer, Erben
Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Anwartschaften auf künftige Rechte (hier: betagtes Eigentum) können mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden. Das Judikat Nr 214 ist durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 615 und 822 ABGB (§§ 59 und 73 der dritten TeilNov) unanwendbar geworden (ebenso schon 7 Ob 140/57).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060269 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 23.

Im Gesetz

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