OGH 9 ObA 24/17w
Worum es ging: Kann ein Gericht meine Einstufung im Kollektivvertrag überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Welcher Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags eine Beschäftigung zuzuordnen ist, ist eine Frage des Rechts. Darüber entscheidet daher das Gericht selbst. Sie können diesen Punkt deshalb auch noch beim Obersten Gerichtshof aufgreifen.
Für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe kommt es auf die Art der Tätigkeit an, die Sie tatsächlich ausüben. Wie Sie der Dienstgeber eingereiht hat und welches Gehalt gezahlt wird, ist dafür nicht maßgeblich.
Für Ihre Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Merkmale Ihrer Tätigkeit und auf den Inhalt Ihrer Arbeit an. Entscheidend ist dabei die Tätigkeit, die Sie tatsächlich vorwiegend ausüben. Im entschiedenen Fall ging es um die Einstufung einer selbständigen Referentin im Einkauf.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.12.2016, 10 Ra 106/16f-29
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 1 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.549 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2017
Geschäftszahl
9ObA24/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. J***** F*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Berger Ettel Rechtsanwälte in Wien, wegen 9.565,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2016, GZ 10 Ra 106/16f-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).